BGH
14. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 6 StR 161/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 161/20 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des Landgerichts, wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hatte.
Unterschrift
Sander Schneider Feilcke
Tiemann Fritsche
Vorinstanz
LG Ansbach; 08.01.2020; 1071 Js 3546/19 KLs