Fachbeiträge • 6
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Öffentliche Quellen • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2021 - 6 WF 147/21 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Frankfurt |
| Aktenzeichen : | 6 WF 147/21 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
Leitsatz
1. Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebook-Account stellen keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG dar, die mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden können.
2. Die Äußerung, es dem Inhaber eines Vollstreckungstitels „gewaltig heimzuzahlen“, stellt keine Drohung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG dar und kann ebenfalls nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden.
Vorinstanz
vorgehend AG Bensheim, 25. Oktober 2021, 72 F 216/21 OV2, Beschluss
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Antrag der Antragsteller auf Verhängung eines Ordnungsgelds vom 06.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittels in einem Gewaltschutzverfahren.
Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Mieterin der Antragsteller. Das Mietverhältnis endete im Streit.
Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung im schriftlichen Verfahren bis 18.11.2021 untersagt, sich der Wohnung der Antragsteller bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern, Verbindung zu den Antragstellern auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen und die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss vom 19.05.2021 Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 21.05.2021 zugestellt. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung auf den 25.06.2021 anberaumt und die Sache erörtert. Zu dem Termin ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Am Terminstag hat ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt Terminsverlegung beantragt, die das Amtsgericht abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 28.06.2021, für den kein Zustellungsnachweis vorliegt, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 19.05.2021 aufrechterhalten.
Im August 2021 stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook- bzw. Instagramseite u. a. folgende Kommentare ein: „Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1, Vorname1 Nachname2 und Vorname2 Nachname2, Vorname3 Nachname2 und Vorname4 Nachname2!!! Irgendwann ist Zahltag. Jeder bekommt das, was er verdient. Die einen früher und die anderen später.“
„Dumme Scheisse Labbern aber nie etwas Schriftlich darlegen können, im Gegensatz zu mir!!! Ich werde Euch jede Lüge so gewaltig heimzahlen!!!“ In weiteren Posts warf sie den Antragstellern Lügen und Betrug vor.
Auf Antrag der