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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 VR 21/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 21/07 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 VR 21.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten durch den im zugehörigen Klageverfahren BVerwG 9 A 50.07 geschlossenen Vergleich auch das vorliegende Nebenverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, da der genannte Vergleich auch eine Kostenregelung enthält. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte