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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2004 - 7 B 28/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 28/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Schwerin; 18.06.2003; VG 7 A 1355/96
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Beschluss vom 11. August 2004 dargelegt, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.