BGH 12. März 2014

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Sachverhalt
Die Beklagte schließt mit dem Kläger neben einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung über Abschlusskosten ab, die unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags in Raten zu zahlen sind. Nach vorzeitiger Kündigung widerruft die Beklagte den Vertrag und verlangt Rückzahlung geleisteter Zahlungen.

Entscheidungsgründe
Die Kostenausgleichsvereinbarung verstößt nicht gegen § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG, da sie keine Zillmerung darstellt. Jedoch ist der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da er den Vertragszweck aushöhlt und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Zudem beginnt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG erst mit einer vollständigen Widerrufsbelehrung, die hier fehlte.

Praxishinweis
Gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen sind zulässig, dürfen aber kein unkündbares Fortbestehen nach Kündigung des Versicherungsvertrags vorsehen. Widerrufsbelehrungen müssen klar auf die Folgen des Widerrufs für beide Verträge hinweisen, um Widerrufsfristen wirksam zu starten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 295/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 295/13
Entscheidungsdatum : 12. März 2014
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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