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Über die Entscheidung
| Zitat : | VerfGH Sachsen, Beschluss vom 13.11.2025 - 4-IV-23 |
|---|---|
| Gericht : | VerfGH Sachsen |
| Aktenzeichen : | 4-IV-23 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Vf. 4-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Kindes A., vertreten durch die Eltern A. und B., ebenda,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner, Rudolfstraße 4, 01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 13. November 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 9. Januar 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. November 2022 (1 K 1804/22.A).
Die Eltern des am ... 2022 geborenen Beschwerdeführers sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, welche im Februar 2015 erstmals nach Deutschland eingereist waren und Asyl beantragt hatten. Nachdem die gegen die Ablehnung ihrer Asylbegehren gerichteten Klagen erfolglos geblieben waren, reisten die Eltern des Beschwerdeführers im Dezember 2020 nach Polen aus. Am 19. Mai 2021 reisten sie mit ihren damals vier Kindern erneut nach Deutschland ein und stellten am 20. Mai 2021 einen Asylantrag, welcher als Folgeantrag behandelt und mit Bescheid vom 4. Juni 2021 als unzulässig abgewiesen wurde. Hiergegen haben sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben (4 K 951/21.A).
Für den Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2022 von Amts wegen ein Asylverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 13. September 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, weil beim Beschwerdeführer als in Deutschland geborenem Kind keine in seiner Person liegenden Gründe hierfür vorlägen. Die Gründe, die seine Eltern geltend machten, seien nicht auf ihn übertragbar und bereits bei deren Erstantragstellung nicht als ausreichend erachtet worden.
Mit der Erhebung seiner hiergegen gerichteten Klage (1 K 1804/22.A) beim Verwaltungsgericht Dresden beantragte der Beschwerdeführer das Ruhen des Verfahrens, weil das Verfahren seiner Eltern und Geschwister vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (4 K 951/21.A) vorgreiflich sei. Mit Ladung vom 12. Oktober 2022 wurde die mündliche Verhandlung auf den 28. November 2022 terminiert. Die durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers erstmals im Mai 2022 und erneut im Oktober 2022 bei der Ausländerbehörde B. beantragte Einsicht in die zu der Familie des Beschwerdeführers dort geführten Akten wurde am 25. November 2022 gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2022 vor dem Verwaltungsgericht Dresden beantragte der für den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers erschienene Unterbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz und der erst kurz vor dem Termin gewährten Einsicht in die Akten bei der Ausländerbehörde B. Dieser Antrag wurde vom Einzelrichter abgelehnt, weil das Verfahren entscheidungsreif sei. Der Unterbevollmächtigte lehnte daraufhin den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die mündliche Verhandlung wurde fortgesetzt. Der Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wurde von der Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 abgelehnt.
Mit dem angegriffenem, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2022 ergangenen Urteil wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsaufassung des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für ein Ruhen oder Aussetzen des Verfahrens nicht vor, weil die Entscheidung über die Klage der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht vorgreiflich sei. Es komme insoweit allein auf konkrete individuelle Verfolgungsgründe an. Solche seien für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich; denn er sei in Deutschland geboren und habe sich bisher nicht in seinem Heimatland Tschetschenien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18 SächsVerf und Art. 38 Satz 1 sowie Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Es sei im Termin vor dem Verwaltungsgericht klargestellt worden, dass erst kurz zuvor Einsicht in die Akten der Ausländerbehörde erlangt worden sei und noch keine Durchsicht der sehr umfangreichen Unterlagen habe erfolgen können. Es sei unfair und willkürlich, das Verfahren dennoch "durchzupeitschen" und durch die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ein Rechtsmittel zu verwehren. Der Justizgewährungsanspruch aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf umfasse nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes. Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zähle zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Im Strafverfahren sei anerkannt, dass aus dem Recht auf faires Verfahren folge, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch das Recht habe, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte genommen worden seien. Diese Grundsätze seien auch auf das Asylverfahren zu übertragen. Bei der Ausländerbehörde lasse sich ein umfassender Einblick in die gesamte asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation erlangen, sodass dem Verfahrensbevollmächtigten im Asylverfahren die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Akten einzusehen, und die Zeit, sie durchzusehen. An letzterem fehle es hier.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 20-IV-24; Beschluss vom 20. Oktober 2024 - V. 75-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 123-IV-21; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
2. Gemessen daran legt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dar.
a) Der Beschwerdeführer zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf oder des Gebots gerechter Verfahrensführung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht auf.
aa) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 24-IV-22 [HS]/Vf. 25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29- IV-12 [e.A.]), während die Verfahrensgrundrechte aus Art. 78 SächsVerf sich auf die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das den Rechtsschutz gewährende Gericht beziehen (vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 38 Rn. 4). Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. So darf sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten. Dieses in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht erschöpft sich allerdings nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen und in der Verpflichtung staatlicher Organe, korrekt zu verfahren. Unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit ist es auch, dass die Verfahrensbeteiligten nicht bloßes Objekt des Verfahrens sind, sondern die Möglichkeit haben, auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss zu nehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 248 [272]; Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [275 f.]). Ohnehin begründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 - Vf. 60-IV-24 [HS]/Vf. 70-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 116-IV-21; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 24-IV-22 [HS]/Vf. 25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22 m.w.N.).
bb) Ausgehend hiervon mangelt es an einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz oder des Rechts auf ein gerechtes, faires Verfahren. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der abstrakten Wiedergabe der Maßstäbe sowie der bloßen Behauptung, die aus dem Gebot fairen Verfahrens entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, NZV 2021, 41) sei auf das Asylverfahren zu übertragen. Eine rechtliche Herleitung dessen findet indes ebenso wenig statt wie eine konkrete fallbezogene Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Insbesondere setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht damit auseinander, dass das für Bußgeldsachen aus dem Gebot fairen Verfahrens abgeleitete Informationszugangsrecht Daten betrifft, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG a.a.O. Rn. 51), und nur Informationen erfasst, die hinreichend konkret benannt sind und in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen sowie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG a.a.O. 57). Zudem ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren beruhen kann (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - Vf. 75-IV-00; vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 67). Es ist aus der Beschwerdeschrift nichts dafür ersichtlich, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgebracht, welche neuen tatsächlichen Behauptungen oder rechtlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführt hätte, wenn er zusätzliche Zeit zur Durchsicht der Akten der Ausländerbehörde gehabt hätte. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt sieht, dass ihm durch die Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet ein Rechtsmittel verwehrt wurde, setzt er sich an keiner Stelle mit den inhaltlichen Ausführungen im angegriffenen Urteil auseinander und legt daher auch nicht dar, dass dem Gericht insoweit Auslegungsfehler innerhalb des einfachen Rechts unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.
b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 84-IV-24; Beschluss vom 10. April 2025 - Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12- IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 - Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.).
bb) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in der Behauptung, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Einräumung einer Frist zur Aktendurchsicht sei unfair und willkürlich, ohne eine Unhaltbarkeit der Entscheidung anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe herzuleiten.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
Unterschrift
gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger
Unterschrift
gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst
Unterschrift
gez. Schurig gez. Strewe