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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.02.1990 - 3 StR 379/89 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 379/89 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 1990 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Die Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes ist bei Verhängung von Jugendstrafe auch dann unzulässig, wenn ein besonderes Erziehungsbedürfnis besteht.
Leitsatz
JGG § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp III(340)122a
NStZ 1990, 389
StV 1990, 505
Tatbestand
a. »Das LG hält [im vorl. Fall] eine Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten auch deshalb für notwendig, um langfristig und umfassend auf den Angekl. erzieherisch einwirken zu können. Nach seiner Auffassung »übersteigt das Maß der erzieherisch notwendigen Jugendstrafe dasjenige seiner Schuld«.
RN -1
Diese .. Formulierung ist mißverständlich. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägung liegt es nahe, daß der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte: Er hätte bei alleiniger Bewertung der Tatschuld eine niedrigere Jugendstrafe verhängt, wenn nicht zusätzlich zu berücksichtigen wäre, daß bei dem innerlich verwahrlosten Angekl. ein besonderes Erziehungsbedürfnis bestehe und aus Gründen der Spezialprävention ein langer Freiheitsentzug erforderlich sei. Eine solche strafschärfende Erwägung ist zulässig. Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH, NStZ 1986, 71 ; BVerfGE 50, 205 , 214, 215 ..). Das war hier im Hinblick auf die Schwere des vom Angekl. verschuldeten Tatunrechts nicht der Fall .. . Der Senat vermag aber nicht auszuschließen, daß der beanstandeten Formulierung die unrichtige Auffassung des Tatrichters zugrunde liegt, diese Grenze aus erzieherischen Gründen überschreiten zu dürfen, und [daß] eine solche rechtsfehlerhafte Erwägung die Strafhöhe zum Nachteil des Angekl. beeinflußt hat.«