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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 StR 394/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 394/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 14. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Eschelbach Zeng
Grube Schmidt