BVerfG
5. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2019 - 2 BvQ 67/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 67/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| die Selbstermächtigung nach Art. 59 Abs. 2 GG durch Absprache von Legislative,Judikative und Exekutive, das Fehlen einer rechtlichen Vorrangregelung zur Umsetzung des Völkerrechts und die Versagung des Verfassungsrangs international ratifizierter Verträge mittels Art. 59 Abs. 2 GG als völkerrechts- und verfassungswidrig festzustellen |
| Antragstellerin: |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2019 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |