BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
OLG Rostock 28. März 2011
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BVerfG 22. Mai 2011
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BVerfG 12. Dezember 2013
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BVerfG 1. Dezember 2020
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BVerfG 20. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Gerichtsbarkeit : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 916/11
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text

Leitsatz-amtlich

1. Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

2. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß:

a) Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren "Rundumüberwachung".

b) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist nicht gegeben. Die mit der "elektronischen Fußfessel" verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.

d) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. § 463a Abs. 4 StPO trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat. Dessen Notwendigkeit kann sich im Einzelfall jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergeben.

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

I.
des Herrn W…,
1.
unmittelbar gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. März 2011 - I Ws 62/11 -, 2. mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB
- 2 BvR 916/11 -, 
II.
des Herrn W…,
- Bevollmächtigte:

… -

1.
unmittelbar gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Februar 2012 - I Ws 17 u. 18/12 -, b) den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 2. Dezember 2011 - 12 StVK 1129/11-2 -, c) den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 21. Oktober 2011 - 12 StVK 1129/11-2 -, 2. mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …
- 2 BvR 636/12 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König,

Huber,

Müller,

Kessal-Wulf,

Maidowski,

Langenfeld

am 1. Dezember 2020 beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …

Text

{ABSCHNITT:G r ü n d e :}

A.

Text

Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils unmittelbar gegen die sie betreffende Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und mittelbar gegen deren gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB.

I.

1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2301-2303>), in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (BGBl I 2010 S. 2300 <2308>), als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht eingeführt.
Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDrucks 17/3403, S. 1) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04. Darin hielt der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rückfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeilich überwacht wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die elektronische Aufenthaltsüberwachung derartige Überwachungsmaßnahmen entbehrlich machen (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19). Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entsprechendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebracht werde (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35).
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei für Personen gedacht, bei denen die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Gewaltstraftaten bestehe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37). Zum einen erleichtere sie die Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt würden. Zum anderen solle sie die Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten, indem sie das Bewusstsein eines deutlich erhöhten Entdeckungsrisikos schaffe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17).
2. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Zugleich wurden in § 68b Abs. 1 StGB die Sätze 3 und 4 ergänzt. § 68b StGB lautete, soweit vorliegend relevant:

(1) {HOCH:BEGINN}1 {HOCH:ENDE}Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

[…]

12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

{HOCH:BEGINN}2 {HOCH:ENDE}Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. {HOCH:BEGINN}3 {HOCH:ENDE}Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn

1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,

2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und

4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.

{HOCH:BEGINN}4 {HOCH:ENDE}Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.

(2) […]

Der zur Konkretisierung der Taten in Bezug genommene § 66 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2300 f.>) auszugsweise wie folgt:

(1) {HOCH:BEGINN}1 {HOCH:ENDE}Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder

c) […]

(3) {HOCH:BEGINN}1 {HOCH:ENDE}Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. […]

Des Weiteren wurde § 68d StGB in der amtlichen Überschrift um das Wort "Überprüfungsfrist" sowie um Absatz 2 ergänzt und lautete wie folgt:

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) {HOCH:BEGINN}1 {HOCH:ENDE}Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. {HOCH:BEGINN}2 {HOCH:ENDE}§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Schließlich wurde in § 463a StPO nachfolgender Absatz 4 eingefügt. Die Vorschrift lautete, soweit relevant, wie folgt:

§

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