BGH
21. März 2025
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BGH
15. Januar 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 ARs 193/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 193/24 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Unterschrift
| Menges |