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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.10.2012 - 3 ZA (pat) 48/12 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 48/12 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 48/12 zu 3 Ni 21/12
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 08.05 …
wegen Akteneinsicht betreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richterin Dipl. Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Schell
beschlossen:
Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 gewährt.
Gründe
I.
Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12.
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Erst wenn ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweiligen Antragsteller ein schutzwürdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII).
Die Antragsgegnerin I hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin II hat der beantragten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber keine Angaben zu einem möglicherweise bestehenden Gegeninteresse vorgetragen. Ein solches Gegeninteresse ist auch nicht ersichtlich.
Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen.
Vorsitzender Richter Dr. Proksch-Ledig Schell Schramm ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Schell
Pr