BVerwG
9. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2011 - 4 B 24/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 24/11 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 12.05.2011; OVG 1 A 11260/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. August 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) gegen das vorinstanzliche Urteil aufzeigt. Der Beklagte rügt allein, dass im Urteil eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen worden sei. Mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben, weil nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht die Vorschrift einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (vgl. Beschluss vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 <1386>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.