FG Köln
16. Oktober 2008
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BFH
19. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - VII B 238/08 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII B 238/08 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2009 |
Vollständiger Text
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig in Form einer elektronisch übermittelten Bilddatei des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes eingereicht worden (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2649). Sie ist jedoch nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Frist von zwei Monaten begründet worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.