BVerwG
2. November 2011
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BVerwG
13. Dezember 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2011 - 6 KSt 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 KSt 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 14.09.2011; OVG 11 N 68.11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Dezember 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich beschlossen:
Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 23. November 2011 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BVerwG 6 B 41.11 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung vom 22. November 2011 ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. November 2011 die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; dazu zählen auch die Gerichtskosten (§ 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes <GKG>). Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden. In der Kostenrechnung vom 22. November 2011 ist zu Recht eine Beschwerdegebühr im Sinne von Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (KostVerz) i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht worden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die gegen ihn mögliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ebenso wie die etwaige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ändert daran nichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.).