BVerwG
11. April 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2011 - 2 A 10/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 10/09 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. März 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.