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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt geltend. Streit besteht über den Verjährungsbeginn und die Hemmung der Verjährung gemäß § 199, § 203 BGB. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche als verjährt.

Entscheidungsgründe
Der BGH differenziert zwischen Verjährungsbeginn bei Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung der Aufklärungsansprüche beginnt Ende 2006, die der Behandlungsfehleransprüche ist noch festzustellen. Die Verjährungshemmung nach § 203 Satz 1 BGB endet mit der eindeutigen Weigerung der Beklagten zur Fortsetzung der Verhandlungen, hier bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2007, nicht erst 2008.

Praxishinweis
Für die Verjährung ärztlicher Haftungsansprüche ist eine strikte Differenzierung zwischen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern erforderlich. Die Hemmung der Verjährung endet auch durch ein klar erkennbares Verhandlungsende des Schuldners, nicht erst durch das Einschlafenlassen der Verhandlungen durch den Gläubiger.

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Fachbeiträge14

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 594/15
Entscheidungsdatum : 8. November 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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