BVerfG
28. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.08.2020 - 1 BvQ 92/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 92/20 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
| "gegen |
| Antragsteller: |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. August 2020 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich schon nicht, dass ein von ihm behauptetes "von der Bundesregierung erlassenes Verbot der Großdemonstration in Berlin am 29.8.2020" existiert, das Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Dafür, dass die für den Vollzug des Versammlungsrechts im Allgemeinen und den Erlass von Versammlungsverboten im Besonderen nicht zuständige Bundesregierung ein solches Verbot erlassen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen ein etwaiges Versammlungsverbot nachgesucht hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Harbarth | Britz | Radtke |