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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.07.2007 - 30 W (pat) 22/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 22/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 22/06 _____________________==
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
...
BPatG 152 08.05 ...
betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. und Wiedereinsetzung
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2007 unter Mitwirkung ...
beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1. auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin 1. hat in dem Verfahren der Beschwerdegegnerin auf Schutz einer geografischen Angabe eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit dieser Angabe abgegeben. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. November 2005 festgestellt, dass die beanspruchte Bezeichnung den Voraussetzungen der VO EWG 2081/92 entspricht. Der Beschluss ist an die seinerzeit noch nicht vertretene Antragstellerin am 25. November 2005 per Einschreiben abgesandt worden.
Mit Telefax vom 13. Dezember 2005 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Anzeige der Vertretung gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt; dieses Schreiben enthält keine Unterschrift. Das Original dieser Beschwerdeschrift ging am 14. Dezember 2005 ein; es enthält keine Unterschrift. Die Beschwerdegebühr wurde dem Konto des Patentamts am 20. Dezember 2005 gutgeschrieben.
Mit dem den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Februar 2006 zugestelltem Bescheid des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2006 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeschrift weder im Original noch im Fax eine Unterschrift trage.
Mit am 17. Februar 2006 eingegangenem Telefax der Vertreter der Antragstellerin vom selben Tage hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin Frau A... Wiedereinsetzung beantragt und Ausführungen zur Einreichung der Beschwerdeschrift ohne Unterschrift gemacht und eine unterschriebene Beschwerdeschrift mit Datum vom 17. Februar 2006 vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen (§§ 133a, 66 Abs. 2 MarkenG). Hierfür ist eine handschriftliche Unterschrift der Beschwerde erforderlich (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 66 Rdn. 29 i. V. m. § 42 Rdn. 27). Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdefrist eine handschriftlich unterschriebene Beschwerde nicht eingereicht und damit die Frist zur Einlegung der der Beschwerde versäumt.
Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG). Das betrifft alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist; dazu gehören vor allem auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Säumige oder sein Vertreter (vgl. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO) frei von Verschulden ist (vgl. Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 236 Rdn. 6 m. w. N.). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war; an die Sorgfalt eines Anwalts werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt; insbesondere muss die Büroorganisation gewährleisten, dass eine wirksame Kontrolle der Fristen und der Absendung fristgebundener Schriftsätze erfolgt (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 91 Rdn. 10, 15 m. w. N.). Hierzu gehört auch eine Sicherung, dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift nicht eintreten (vgl. Stein/Jonas a. a. O. § 233 Rdn. 51 Stichwort "Unterschrift").
Der Sachvortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, die Feststellung zu erlauben, dass die Fristversäumung unverschuldet ist. Die Antragstellerin hat zwar ausgeführt, dass die eingewiesene, zuverlässige Sekretärin Frau A... versehentlich das Original der Beschwerde zu den Anwaltsakten genommen und die nicht unterschriebene Kopie an das Patentamt - vorab per Telefax sowie auch per Post - verschickt hat. Zur Gewährung der Wiedereinsetzung reicht es aber nicht, dass das Verschulden auch bei Kanzleimitarbeitern liegt. Maßgebend ist, ob der vorgetragene und glaubhaft gemachte Sachverhalt jegliches Verschulden der beteiligten Bevollmächtigten ausschließt.
Diese Angaben lassen indessen nicht erkennen, durch welche Vorkehrungen und Kontrollen in der Büroorganisation die Vertreter dafür Sorge getragen haben, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften mit Unterschrift versehen an die zuständige Stelle in den Versand gelangen. Dies betrifft vorliegend sowohl den Versand per Telefax als auch per Post, da die zuständige Bürokraft in beiden Fällen die Schriftstücke ohne Unterschrift abgeschickt hat. Der dargelegte und glaubhaft gemachte Sachverhalt räumt insoweit die Möglichkeit nicht aus, dass die Fristversäumung durch die Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgrund eines Organisationsmangels verschuldet worden ist; deren Verschulden wird der säumigen Beteiligten ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet (vgl. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO; Stein/Jonas a. a. O. § 233 Rdn. 32). Wiedereinsetzung kann dann nicht gewährt werden.
Ob mit der Einreichung einer unterschriebenen Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2006 die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (vgl. § 91 Abs. 4 MarkenG), ohne das nach dem Vortrag zu den Anwaltsakten genommene unterschriebene Original der Beschwerde vom 13. Dezember 2005 einzureichen, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez. Unterschriften