BPatG 3. November 2025

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Sachverhalt
Ein Patentinhaber und eine Einsprechende streiten über die Aufrechterhaltung des Patents Nr. 10 2019 100 941 betreffend ein Verfahren zur Überwachung eines Elektromotor-getriebenen Getriebes. Die Einsprechende rügt u.a. mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Erweiterung und mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG).

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt den Beschluss der Patentabteilung 59 des DPMA auf und hält das Patent in vollem Umfang für zulässig und patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG). Die Fachperson erkennt die Erfindung als ausführbar offenbart und neu gegenüber dem Stand der Technik (insb. D3, D6). Bewegungsumkehrspiele der D6 sind nicht mit Lastwechseln mit Nulldurchgang des Motordrehmoments gleichzusetzen, sodass keine Nahelieglichkeit vorliegt.

Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die strenge Abgrenzung technischer Merkmale bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit im Patentverfahren. Insbesondere ist die genaue Definition von Lastwechseln mit Nulldurchgang als eigenständiges Überwachungsmerkmal praxisrelevant für die Verteidigung von Antriebspatenten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 03.11.2025 - 19 W (pat) 4/24
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 19 W (pat) 4/24
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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