BGH
17. April 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - 5 StR 171/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 171/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler