BVerwG
7. Februar 2007
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BVerwG
16. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 B 97/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 97/06 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 08.11.2006; VG 5 A 281/06 MD
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 hingewiesen worden. Von der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger ausdrücklich abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.