BGH
11. Dezember 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - 3 StR 443/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 443/12 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T. betrifft - dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschrift
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer