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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2005 - 5 B 59/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 59/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 22.07.2004; OVG 13 LB 450/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Der Kläger hat seine Anhörungsrüge mit dem Antrag, das Verfahren fortzusetzen und die Revision zuzulassen, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten sind nicht entstanden.