BVerwG
20. Dezember 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 5 B 89/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 89/12 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegensandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der ausdrücklich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache und deshalb für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegensandes beruht auf § 52 Abs. 2 (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).