LSG Nordrhein-Westfalen 19. Juli 2012
>
BSG 12. Dezember 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht seit 2006 Arbeitslosengeld II. Nach Zufluss einer Erbschaft im Januar 2009 hob der Beklagte die Leistung auf und rechnete die Erbschaft über sieben Monate an. Der Kläger beantragt erneut Alg II ab 16.3.2009 mit der Behauptung, die Erbschaft sei vollständig verbraucht.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 4 Alg II-V (aF) und § 11 SGB II. Das Gericht bestätigt, dass einmalige Einnahmen als Einkommen über den Verteilzeitraum anzurechnen sind. Ein Anspruch auf Alg II besteht jedoch, wenn die Einnahme tatsächlich nicht mehr als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht. Eine fiktive Anrechnung trotz Verbrauchs verletzt Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG.

Praxishinweis
Bei einmaligen Einnahmen ist auf den tatsächlichen Verbleib als „bereites Mittel“ abzustellen. Ein vorzeitiger Verbrauch schließt den Leistungsanspruch nicht aus, wenn die Mittel nicht mehr verfügbar sind. Fiktive Anrechnungen sind verfassungsrechtlich unzulässig. Ersatzansprüche nach § 34 SGB II bleiben möglich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 76/12 R
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2013
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

Vollständiger Text