Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2008 - 5 C 10/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 10/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 08.03.2006; VG 14 K 2868/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:
1. In der Entscheidungsformel des Beschluss des Senats vom 27. März 2008 werden nach den Worten "Das Revisionsverfahren wird eingestellt" an den durch Beschluss vom 15. Mai 2008 eingefügten neuen Absatz 2 "Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens" die Worte angefügt:
"; die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden tragen der Kläger zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20".
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Auf den Antrag des Klägers ist in Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2008 der Beschluss des Senats vom 27. März 2008 in entsprechender Anwendung der § 118 Abs. 1 und § 120 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 122 VwGO auch insoweit durch Beschluss um eine Entscheidung zur Kostenfolge zu ergänzen, als es die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden betrifft. Auch diese Entscheidung ist zwar in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 27. März 2008 vorausgesetzt, aber weder in der Entscheidungsformel noch im Berichtigungsbeschluss vom 15. Mai 2008 getroffen worden.
Die Kostenlastentscheidung trägt - wie bereits in den Gründen des Beschlusses vom 27. März 2008 ausgeführt - dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte der Sache nach, soweit die Revision zugelassen worden war, durch den Bescheid vom 24. Januar 2008 dem Begehren des Klägers abgeholfen hat. In diesem Umfange ist auch die durch die Zulassungsentscheidung berührte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts anzupassen; dabei ist zu berücksichtigen, dass vor dem Verwaltungsgericht auch die Entschädigung für private geldwerte Ansprüche und Anteile an Kapitalgesellschaften im Streit stand.
Mangels Vorverfahrens besteht für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Anlass.
2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.