BGH
23. Dezember 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.12.2020 - 1 StR 433/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 433/20 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) deshalb nicht erörtert wurde, weil die Strafkammer
Unterschrift
Raum Jäger Fischer
Bär Pernice
Vorinstanz
LG Stuttgart; 21.07.2020; 20 Js 19321/20 jug 3 KLs