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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - 2 StR 135/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 135/10 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Verfallsentscheidung wendet.
Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkonsument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im Jahr 2006 erneut mit dem Konsum; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain täglich.
Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs.
Unter diesen Umständen musste sich, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Erörterung einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB aufdrängen, deren Voraussetzungen nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgründe hierzu schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt