BGH
10. April 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - 2 StR 46/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 46/24 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die fristgerechte Ergänzung des Urteils durch Beschluss vom 2. November 2023 kommt es nicht an. Bereits die abgekürzten Urteilsgründe tragen den Strafausspruch.
Unterschrift
| Menges |