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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2005 - 10 B 49/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 49/05 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 17.03.2005; VGH 13 A 04.2102
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juli 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} , Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} und D o m g ö r g e n beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 17. März 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung als auch im Schreiben des Vorsitzenden in Vertretung vom 23. Juni 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.