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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2002 - 2 ARs 352/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 352/01 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugendrichter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.
Gründe
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist demnach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001 beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.
Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach Anklageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).
Unterschrift
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf
Vorinstanz
Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow