BGH
8. Februar 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 2 StR 9/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 9/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Eschelbach Zeng
Grube Schmidt