Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - 4 StR 204/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 204/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose halten vor dem Hintergrund des im Urteil festgestellten progredienten Verlaufs der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit einhergehenden sich steigernden Gewalttätigkeit bei den Anlasstaten einer rechtlichen Prüfung stand.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Rommel Scheuß
Vorinstanz
Landgericht Frankenthal; 30.03.2021; 7 KLs 5214 Js 25834/19