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Über die Entscheidung
| Zitat : | BayObLG, Entscheidung vom 12.06.2003 - 2Z BR 116/03 |
|---|---|
| Gericht : | BayObLG |
| Aktenzeichen : | 2Z BR 116/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
WEG § 44 Abs. 3
Vorinstanz
LG München; 14.05.2003; I - 1 T 5986/03
AG München 481 UR II 469/02
Leitsatz
In Wohnungseigentumssachen ist nicht nur der Erlass, sondern auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar.
Gründe
Durch Beschluss vom 14.5.2003 hat das Landgericht als Beschwerdegericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich deren Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nicht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar ist (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG), sondern auch die Ablehnung des Erlasses (BayObLGZ 1993, 73 f.).
Die Beschwerde der Antragstellerin wird daher verworfen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.