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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2344/95 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Brandenburg Beschluß 28.07.1995 2 Ss (OWi 73 b/95 )
Leitsatz
Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung in einem Bußgeldverfahren, so ist die Verfassungsbeschwerde mißbräuchlich, wenn der Antragsteller selbst einräumt, daß die Rechtsbeschwerde unter keinem Gesichtspunkt zulässig war.
Normenkette
BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1996, 112
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine angebliche Gehörsverletzung in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
I.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) setzte mit Beschluß vom 14. März 1995 gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, eine Geldbuße von 150,-- DM wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Dem Beschluß lag eine vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, eine Anfechtung des Beschlusses mit der Rechtsbeschwerde sei möglich, bei. Der Beschwerdeführer legte Rechtsbeschwerde ein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde lägen nicht vor, insbesondere erreiche die Geldbuße von 150,-- DM die Untergrenze von mehr als 200,-- DM (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht. Auch sei gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG bei einem Beschluß - anders als bei einem Urteil - nicht statthaft.
II.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 GG. Zwar sei "zugegebenermaßen" aufgrund der gesetzlichen Vorschriften objektiv kein Rechtsmittel zulässig gewesen. Auch eine fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung sei aber Bestand der richterlichen Entscheidung, so daß das Rechtsmittelgericht über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte. Da die Rechtsbeschwerde zunächst zugelassen worden sei, dann vom Oberlandesgericht aber wieder überraschend als unzulässig erklärt worden sei, liege ein Gehörsverstoß vor.
III.
Ein Grund, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegt nicht vor.
1. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß nach dem Gesetz seine Rechtsbeschwerde nicht zulässig war. Daß ihm durch die Beifügung des falschen Formulars keine über das Gesetz hinausgehende Vertrauensposition eingeräumt werden konnte, müßte ihm als Rechtsanwalt eigentlich klar sein. Selbst bei einem Urteil könnte nur das Rechtsmittelgericht, nicht das erstinstanzliche Gericht gemäß § 80 OWiG die Rechtsbeschwerde zulassen, während es sich hier nur um einen Beschluß handelte. Ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt ersichtlich nicht vor.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Mißbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.500,-- DM aufzuerlegen.
a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384). Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach unter anderem dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -) Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach Mitarbeiterkommentar BVerfGG, § 34 Rn.72 m.w.N.).
b) Dies ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Darauf ist der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen dieser Entscheidung hingewiesen worden. Gleichwohl hat er, entgegen einer sich jedem Einsichtigen aufdrängenden Vernunft, von seiner abwegigen Behauptung eines Verfassungsverstoßes festgehalten. Indes muß es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde leichtfertig überzogen wird (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 1994 - 1 BvR 1259/94 -, NJW 1995, S. 1418 f.). In einer solchen Bagatellsache wie vorliegend, bei der der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, daß ihm durch die Versagung einer Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b letzter Halbsatz BVerfGG), nicht aufgezeigt hat, rechtfertigt sich deshalb die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde zugleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, ohne daß ein wichtiger Grund des gemeinen Wohls gemäß § 32 BVerfGG auch nur im entferntesten ersichtlich wäre; hat er die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in besonderem Maße in Anspruch genommen. Die Mißbrauchsgebühr ist deshalb höher festzusetzen als in Fällen vergleichbarer Art, in denen nur Verfassungsbeschwerde eingelegt worden war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.