BVerwG
13. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 13.08.2020 - 1 B 35/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 35/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Wiesbaden; 14.12.2018; VG 7 K 2056/16.WI.A / VGH Kassel; 27.04.2020; VGH 7 A 437/19.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Juli 2020 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Die "Begründung" im Schriftsatz vom 29. Mai 2020 genügt den Anforderungen offenkundig nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.