Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 20.03.2006 - IX B 39/06 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 39/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 62a FGO § 128 Abs. 2
Vorinstanz
FG Brandenburg; 03.02.2006; 5 S 1929/05
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).