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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 StR 256/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 256/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägerinnen in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke