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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - IX ZR 249/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 249/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.427,70 EUR (63.423,06 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Schon vor Abschluß des Vergleichs bestand kein Streit mehr darüber, daß der Kaufvertrag vom 18. Dezember 1996 nicht durchgeführt werden sollte. Es ging lediglich noch darum, ob der Käufer mit seinem neuen Angebot zum Zuge kommen konnte.
Unterschrift
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann