Fachbeiträge • 12
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 16.07.1993 - 2 BvR 1475/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1475/93 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 1993 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
| des indischen Staatsangehörigen S ... |
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Marco Bruns, Große Friedberger Straße 16 - 20, Frankfurt am Main -
| gegen |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter itwirkungder Richterin Graßhof,
der Richter Winter,
Sommer
am 16. Juli 1993 gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG beschlossen:
Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:
Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügung vom 4. Juli 1993 - EA3-3254-93-A - verfügte Einreiseverweigerung zu vollziehen. Dem Antragsteller ist die Einreise zu gestatten.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger aus der Religionsgemeinschaft der Sikhs, landete am 2. Juli 1993, von Neu Dehli kommend, auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort hält er sich seither im Transitbereich des Flughafens auf. Er beantragte noch am selben Tag seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres den Asylantrag mit Bescheid vom 4. Juli 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach das Grenzschutzamt Frankfurt/Main gegenüber dem Antragsteller eine Einreiseverweigerung aus. Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und gleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 AsylVfG 1993 in Verbindung mit § 123 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 15. Juli 1993 abgelehnt.
Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes hat der Antragsteller am 15. Juli 1993 Verfassungsbeschwerde erhoben; gleichzeitig beantragt er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Einreiseverweigerung soll ab dem 19. Juli 1993 vollzogen werden.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 <57>; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) nicht genügende Grundlage gestützt hat, soweit es darin die Abweisung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestätigt hat (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 67, 43 <60 ff.>; 71, 276 <293>). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Wertung des Verwaltungsgerichts - im Anschluß an den Bescheid des Bundesamtes -, die gegen den Antragsteller gerichteten polizeilichen Maßnahmen seien nicht in Anknüpfung an asylrechtlich relevante Merkmale erfolgt, mit der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>; 80, 315 <334 f., 336 ff.>). Ebenso zweifelhaft erscheint, ob der Antragsteller, sofern er den geschilderten Maßnahmen ausgesetzt war, in anderen Teilen Indiens vor Verfolgung sicher ist. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen in § 18a AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) durchgreifen würden.
3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die vom Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde vom 15. Juli 1993 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom selben Tag erhobenen Rügen als begründet, so entstünde dem Antragsteller durch die Vollziehung der Einreiseverweigerung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile - auch im Hinblick auf die anzuordnende Gestattung der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland - weniger schwer; Auswirkungen auf die Anwendung des § 18 AsylVfG in anderen Fällen sind nicht ersichtlich.
4. a) Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der bevorstehenden Vollziehung der Einreiseverweigerung ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Aus dem gleichen Grund liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG vor.
b) Neben einer Aussetzung der Vollziehung der Einreiseverweigerung ist auch die Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller anzuordnen. Ein Verbleiben im Transitbereich für die Dauer der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung ist für den Antragsteller unzumutbar. Dies ergibt sich aus der Wertung des Asylverfahrensgesetzes selbst. Nach den in § 18a AsylVfG 1993 festgelegten Verfahrensfristen beträgt der maximale Aufenthaltsbereich im Transitbereich 19 Tage. Da der Antragsteller am 2. Juli 1993 am Flughafen eingetroffen ist und sich seither im Transitbereich aufhält, könnte er dort ohnehin nur noch bis zum 21. Juli 1993 an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert werden.
5. Die einstweilige Anordnung tritt spätestens nach einem Monat außer Kraft, wenn sie nicht durch den Senat bestätigt wird (§ 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BVerfGG).
Unterschrift
| Graßhof | Winter | Sommer |