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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 ZA (pat) 33/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 33/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 33/04 zu 3 Ni 17/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 17/04
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand und der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 17/04 gewährt.
Gründe
I
Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 17/04. Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen. Der Nichtigkeitsbeklagte hat sich nicht geäußert. Die Nichtigkeitsklägerin trägt vor, die Antragsteller seien Vertreter eines Wettbewerbers der Nichtigkeitsklägerin in einem Vindikationsverfahren im Zusammenhang mit dem Streitpatent. Sie müsse befürchten, dass bei Akteneinsichtsnahme der Wettbewerber Kenntnis über den Stand und die Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens erhalte, was möglicherweise den wirtschaftlichen Interessen der Nichtigkeitsklägerin insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Vindikationsprozesses zuwider laufen würde. Zu beachten sei, dass das Streitpatent prioritätsbegründend für eine europäische Folgeanmeldung sei. Zwischen ihr und dem Wettbewerber geführte Gespräche über die weitere Benutzung des Streitpatents hätten bisher zu keiner verbindlichen Vereinbarung geführt. Sollte diese zustande kommen, würde sie der Akteneinsicht zustimmen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 26 ff). Der Nichtigkeitsbeklagte hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl, § 99, Rdnr 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr 10). Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Soweit die Nichtigkeitsklägerin vorträgt, sie müsse befürchten, dass bei Akteneinsichtsnahme der Wettbewerber Kenntnis über den Stand und die Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens erhalte, was möglicherweise ihren wirtschaftlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Vindikationsprozesses zuwider laufen würde, betrifft dies ausschließlich private Interessen der Nichtigkeitsklägerin, die gegenüber dem genannten Interesse der Öffentlichkeit zurückzutreten haben und somit dem Recht der Antragsteller auf Akteneinsicht nicht entgegen stehen. Es ist - wie dargelegt - gerade Sinn und Zweck des Akteneinsichtsverfahrens nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG, Dritten die Kenntnisnahme über den Stand und die Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens sowie die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu ermöglichen, um das eigene Verhalten und Vorgehen im Hinblick auf das Streitpatent bewerten und abstimmen zu können.
Aus den gleichen Erwägungen vermag auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin auf zwischen ihr und dem durch die Antragsteller vertretenen Wettbewerber geführte Gespräche und eine möglicherweise noch zustande kommende verbindliche Vereinbarung über die weitere Benutzung des Streitpatents kein überwiegendes schutzwürdiges Gegeninteresse zu begründen. Soweit die Nichtigkeitsklägerin in Aussicht stellt, der Akteneinsicht zuzustimmen, wenn eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kommt dem für die hier zu treffende Interessenabwägung keine rechtliche Bedeutung zu. Im übrigen könnten auch der Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens selbst oder zwischen diesen schwebende Vergleichsverhandlungen zu keiner generellen Versagung der Akteneinsicht führen.
Schließlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Umstand, dass das Streitpatent prioritätsbegründend für eine europäische Folgeanmeldung ist, für die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht beachtlich sein soll.
Hellebrand Brandt Dr. Egerer
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