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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.06.2005 - V ZB 7/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 7/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
21. Juni 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Frage, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.
Unterschrift
Krüger Klein Lemke
Zoll Stresemann