BVerwG
9. Oktober 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2012 - 3 B 75/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 75/12 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 26.06.2012; VG 7 K 130/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.