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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.07.2008 - 2 StR 296/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 296/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt