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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 51/21 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
am 19. April 2022
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Sie wenden sich gegen vier Beschlüsse, mit denen die Kammerversammlung der Beklagten am 3. Mai 2019 Anträge betreffend die Nutzung des S. in S. abgelehnt hat.
Das S. ist ein am St. See gelegenes Anwesen, das auf Grund eines Erbfalls im Eigentum der Beklagten steht. In der Kammerversammlung standen unter dem Tagesordnungspunkt "Antrag zur Nutzung des S. " folgende vier Unteranträge zur Abstimmung:
"(1) Der Vorstand wird aufgefordert, unverzüglich, spätestens zum 15.05.2019 durch Sondernewsletter die Mitglieder über die aktuelle Beschlusslage zum S. sowie über alle zukünftigen Beschlüsse und/oder Maßnahmen zum S. zu informieren.
(2) Der Vorstand wird aufgefordert, den Betrieb des S. in der bisherigen Art und Weise zum Zwecke und zum Wohle der Mitglieder und im Sinne des Testaments der Erblasserin zu Fortbildungs-, Begegnungs- oder Erholungszwecken unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Der Vorstand wird aufgefordert, den Renovierungsbedarf auf dem kammereigenen Anwesen des S. und der dazugehörigen Liegenschaften unverzüglich feststellen zu lassen und die Renovierungsarbeiten unverzüglich umsetzen zu lassen und in der Kammerversammlung 2020 über die Ergebnisse und eventuell noch nicht erledigte Abschlussarbeiten zu berichten.
(4) Der Vorstand wird aufgefordert, keine Beschlüsse umzusetzen und/ oder Maßnahmen zu ergreifen, die den tatsächlichen oder rechtlichen Bestand des S. oder die Nutzung des S. durch die Mitglieder ändert oder beeinträchtigt, ohne vorher hierüber einen Beschluss der Mitglieder in der Kammerversammlung oder, soweit darüber hinaus zulässig, durch Rundspruch- oder Onlineabstimmung herbeizuführen."
Über diese vier Unteranträge wurde auf der Kammerversammlung in vier Wahlgängen offen abgestimmt. Der Präsident der Beklagten stellte nach der Abstimmung jeweils die Ablehnung der Anträge fest.
Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit für das Zulassungsverfahren noch relevant - die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse bezüglich der Ablehnung des Antrags zur Nutzung des S. nichtig, hilfsweise unwirksam seien. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich fünf der ursprünglich sieben Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
Diese Voraussetzungen vermögen die Kläger nicht darzulegen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Klage bezüglich des Klageantrags, der mit der Berufung noch weiterverfolgt werden soll, sowohl mit der fehlenden Klagebefugnis als auch mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis begründet, wobei beide Gesichtspunkte für sich genommen die Abweisung der Klage tragen. Bereits die Verneinung der Klagebefugnis ist nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund könnten Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohnehin nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie die Richtigkeit des Ergebnisses nicht erfassten. Überdies stellt das Vorbringen der Kläger auch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage.
a) Die Ausführungen im Zulassungsantrag vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung einer Klagebefugnis nicht zu begründen.
aa) Ohne Erfolg rügen die Kläger eine Verletzung des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 2 GG sowie einen hieraus folgenden Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof ein allgemeines, eine Klagebefugnis im Sinne von § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO begründendes Recht auf eine ordnungsgemäße Behandlung und Bescheidung von Anträgen sowie ein Individualrecht auf eine verfahrensfehlerfreie Durchführung der Kammerversammlung verneint und deshalb ihre Klagebefugnis nicht allein auf Grund der geltend gemachten formellen Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Einladung zur Kammerversammlung und dem Ablauf der Abstimmung bejaht hat.
Nach dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation (vgl. BVerfGE 146, 164 Rn. 113). Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE 146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94). Die Lockerung des Legitimationserfordernisses ändert aber nichts daran, dass die Bildung der Organe der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, demokratischen Grundsätzen genügen muss, mithin bei den die Organe legitimierenden Wahlen die aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, aaO; mwN).
Die demokratische Legitimation des Handelns der Organe der Beklagten und die Bildung der Organe nach demokratischen Grundsätzen sind vorliegend indes nicht streitgegenständlich. Aus dem Urteil des Senats vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 19/19, aaO), das der Zulassungsantrag in Bezug nimmt, sowie den dort dargelegten Grundsätzen des Demokratieprinzips ergibt sich nichts für die hier entscheidende und vom Anwaltsgerichtshof verneinte Frage, ob den Klägern unabhängig von einer subjektiven Betroffenheit in der Sache eine Klagebefugnis für eine Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse allein deshalb zusteht, weil diese möglicherweise formell fehlerhaft zustande gekommen sind. Die Auffassung der Kläger, das Demokratieprinzip erfordere, dass etwaige Mängel der Einladung und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden und dass insoweit die nach § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO bestehende Klagebefugnis der Behörde, die die Staatsaufsicht führt, nicht ausreichend sei, ist nicht zutreffend. Es widerspricht dem Demokratieprinzip nicht, dass nur der Aufsichtsbehörde eine umfassende Klagebefugnis zukommt, während Kammermitglieder nach § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO eine Klage gegen einen Beschluss nur erheben können, wenn sie geltend machen, durch den Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Mit der ausführlichen Argumentation des Anwaltsgerichtshofs, weshalb eine auf einem Recht auf eine verfahrensfehlerfreie Beschlussfassung und Durchführung der Kammerversammlung gestützte Klagebefugnis nicht besteht, befasst sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ergeben sich aus dem dortigen Vorbringen nicht. Insbesondere genügt es für die Annahme einer Klagebefugnis nicht, dass die klagebefugte Aufsichtsbehörde gegen die Beschlüsse nicht vorgeht.
bb) Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine Verletzung subjektiver Rechte nicht herleitbar sei. Der Anwaltsgerichtshof hat eine hierauf gestützte Klagebefugnis zum einen deshalb abgelehnt, weil es sich bei dem S. nicht um eine Fürsorgeeinrichtung handele. Unabhängig davon stehe einer Klagebefugnis entgegen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit und nicht ihren einzelnen Mitgliedern zustehe, nur dieser die erforderliche Unterrichtung und Information zu erteilen sei und auch ein subjektives Recht einzelner Kammermitglieder auf eine bestimmte Nutzung oder Sanierung einer im Eigentum der Kammer stehenden Immobilie nicht bestehe.
Ohne Erfolg hält der Zulassungsantrag dem entgegen, der Anwaltsgerichtshof überschreite seine Kompetenz, indem er die Rechtmäßigkeit des Antragsinhalts prüfe, obwohl nur der formale Ablauf der Abstimmung und die Frage, ob die Beschlüsse rechtmäßig abgelehnt worden seien, Klagegegenstand sei, nicht dagegen die inhaltliche Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung. Der Anwaltsgerichtshof hat die Herleitung einer Klagebefugnis aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht deshalb abgelehnt, weil die gestellten Anträge ihrem Inhalt nach nicht rechtmäßig beziehungsweise nicht auf eine rechtmäßige Beschlussfassung ausgelegt waren. Soweit er das Vorliegen einer Fürsorgeeinrichtung im Sinne von § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verneint hat, diente dies lediglich dazu, eine mit der Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung bezüglich einer Fürsorgeeinrichtung begründete Klagebefugnis abzulehnen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Fürsorgeeinrichtung nicht vorliegt. Mit der ausführlichen diesbezüglichen Argumentation des Anwaltsgerichtshofs setzt sich der Zulassungsantrag inhaltlich nicht auseinander.
Ohnehin hat der Anwaltsgerichtshof eine aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO hergeleitete Klagebefugnis insbesondere auch deshalb verneint, weil die Ablehnung der Anträge die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen könne, da die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit zustehe und nicht den einzelnen Mitgliedern. Auch insoweit hat der Anwaltsgerichtshof mithin nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der mit den Anträgen bezweckten Beschlussfassung geprüft, sondern - entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen für die Zulässigkeit der Klage - nur die Frage eines subjektiven Rechts der Kläger, das eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis begründen könnte. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Anwaltsgerichtshof damit weder seine Kompetenzen überschritten noch den Klagegegenstand verkannt. Nicht erheblich ist vor diesem Hintergrund auch der Vortrag im Zulassungsantrag, dass ein Antrag von 25 Mitgliedern auf der Kammerversammlung ohne inhaltliche Prüfungskompetenz des Präsidenten zur Abstimmung gestellt werden müsse, hierbei eine Abstimmung auch über rechtlich nicht eindeutige Fragen veranlasst werden könne, das Recht auf eine formal korrekte Abstimmung hierüber bestehe, eine inhaltliche Vorabkontrolle unzulässig und dementsprechend auch für die gerichtliche (inhaltliche) Prüfung kein Raum sei. Denn der Anwaltsgerichtshof hat - wie ausgeführt - die Klagebefugnis nicht auf Grund einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitsprüfung verneint, sondern wegen des Fehlens einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung der Kläger. Eine solche ist dem dargestellten Vorbringen der Kläger indes nicht zu entnehmen.
cc) Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass sich eine Klagebefugnis auch nicht aus einem individuellen Nutzungsrecht des S. ergebe, weil den Klägern ein solches nicht zustehe, wird im Zulassungsantrag nicht mit schlüssiger Argumentation in Frage gestellt. Die Kläger tragen hierzu vor, dass zwar kein individuelles Nutzungsrecht bestanden haben möge, wohl aber eine faktische Nutzungsmöglichkeit. Dies hat der Anwaltsgerichtshof indes berücksichtigt, eine hierauf gegründete mögliche Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 112f Abs. 2 Satz 2 BGB, die für die Zulässigkeit der Klage erforderlich wäre, indes abgelehnt. Gegen die diesbezügliche Argumentation des Anwaltsgerichtshofs bringt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes vor.
b) Nachdem das Vorbringen im Zulassungsantrag mithin die Ablehnung der Klagebefugnis durch den Anwaltsgerichtshof nicht mit schlüssiger Argumentation in Frage stellt und allein die fehlende Klagebefugnis die Abweisung der Klage als unzulässig trägt, kommt es nicht darauf an, ob der Anwaltsgerichtshof die Unzulässigkeit zu Recht auch auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt hat.
Ohnehin begründet das Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Anwaltsgerichtshofs.
aa) Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung des Unterantrags 1 hat der Anwaltsgerichtshof damit begründet, dass ein Erfolg der Klage die Rechtsstellung der Kläger eindeutig nicht verbessern könnte, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern eine positive Annahme des Unterantrags 1 durch die Kammerversammlung den Klägern Informationen verschaffen könnte, die sie nicht bereits besitzen würden oder ihnen zugänglich seien. Hiergegen wird im Zulassungsantrag nichts vorgebracht.
bb) Hinsichtlich der Unteranträge 2 bis 4 hat der Anwaltsgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger deshalb verneint, weil die Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet seien. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zum einen darauf gestützt, dass der Vorstand als Adressat der im Antrag vorgesehenen Weisungen für die dort genannten Maßnahmen nicht zuständig sei, weil es hierbei um Vermögensverwaltung gehe, die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO im Kompetenzbereich des Präsidiums liege. Zum anderen hat er dies damit begründet, dass der Kammerversammlung ein Recht auf die Erteilung von Weisungen an den Vorstand, wie sie durch die beantragte Beschlussfassung vorgesehen war, nicht zugestanden habe.
Der Zulassungsantrag zieht weder die beiden selbständig tragenden Begründungen des Anwaltsgerichtshofs, weshalb die Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren, nämlich die Unzuständigkeit des Vorstands und das fehlende Weisungsrecht der Kammerversammlung, mit schlüssigen Argumenten in Zweifel noch die Auffassung, dass deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle.
(1) Der Vortrag im Zulassungsantrag, das S. sei eine Einrichtung der Kammer für ihre Mitglieder und es handele sich nicht um eine klassische Vermögensverwaltung im eigentlichen Sinne als "laufende Verwaltung", sondern um einen "Kern der Verwaltungstätigkeit", stellt die Zuordnung zur Vermögensverwaltung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO ebenso wenig schlüssig in Frage wie der Vortrag, es fehle eine eindeutige Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung dazu, dass eine Veräußerung von Immobilien der Genehmigung durch die Kammermitglieder bedürfe. Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Beklagten regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist. Abgesehen davon ergäbe sich hieraus nicht eine Zuständigkeit des Vorstands, der aber nach der beantragten Beschlussfassung zu entsprechendem Handeln verpflichtet werden sollte.
Darauf, ob - wie die Kläger vorbringen - der Vorstand in der Vergangenheit bezüglich der Nutzung des S. Entscheidungen getroffen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn eine Entscheidungskompetenz des Vorstands ergäbe sich allein hieraus nicht. Nicht entscheidend ist entgegen der Auffassung der Kläger weiter, dass die Mitglieder des Präsidiums auch Vorstandsmitglieder sind. Es handelt sich trotz teilweiser Personenidentität um zwei verschiedene Organe der Rechtsanwaltskammer, denen unterschiedliche Aufgaben obliegen. Eine Weisung an den Vorstand kann deshalb auch nicht als Weisung an das Präsidium interpretiert werden.
(2) Auch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, wonach der Kammerversammlung ein Recht auf die Erteilung von Weisungen an den Vorstand, wie sie durch die beantragte Beschlussfassung vorgesehen war, nicht zustand, wird im Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
Daraus, dass die Kammerversammlung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern hat, folgt entgegen der Auffassung der Kläger kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen.
§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO ist ein entsprechendes Weisungsrecht der Kammerversammlung ebenfalls nicht zu entnehmen. Hiernach hat die Kammerversammlung die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu entscheiden. Die (nachträgliche) Prüfung der Abrechnung und die hierauf beruhende Entlastung beinhaltet nicht das Recht, dem Vorstand vorab Weisungen zu erteilen. Das Vorbringen der Kläger, dass der Kammerversammlung hierdurch eine eigene konstruktive Einflussnahme auf die Positionen des Haushalts verwehrt werde und es ihr möglich sein müsse, das Präsidium/den Vorstand bezüglich einer Vermögensposition zu einer bestimmten Haltung zu verpflichten, damit die Kammerversammlung nicht eine bloße "Scheindemokratie" darstelle, ändert hieran nichts. Zutreffend und ohne dass die Kläger sich hiermit auseinandersetzen hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass die bundesgesetzlich vorgegebene Struktur der Rechtsanwaltskammern und die zeitlich begrenzte Überantwortung bestimmter Kompetenzen auf durch Wahlen legitimierte besondere Organe gerade den Grundsätzen einer repräsentativen und mittelbaren Demokratie entsprechen. Überdies kommt der Kammerversammlung dadurch maßgeblicher Einfluss zu, dass ihr die Entscheidungskompetenz bezüglich der Bewilligung der Mittel, die zur Bestreitung des Aufwands für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlich sind, obliegt (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) und sie die Abrechnung des Vorstands zu prüfen und über die Entlastung zu entscheiden hat (§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung, die Versammlung übe bei der Bewilligung der Mittel und bei der jährlichen Rechnungsprüfung eine wirksame Verwaltungs- und Finanzkontrolle über die anderen Organe aus, denen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen seien (BT-Drucks. 3/120, S. 91).
Nicht erheblich ist insoweit der Vortrag der Kläger, dass die Kammerversammlung zumindest den Versuch einer Einflussnahme auf die Entscheidung unternehmen dürfe, die Organe der Kammer einem solchen Votum des höchsten Organs der Kammer zu folgen hätten, der Präsident die Beschlüsse der Kammerversammlung auszuführen habe und eine Bindung daher näherliegender sei als ein Hinwegsetzen des Präsidiums über die Beschlüsse. Abgesehen davon, dass ein Weisungsrecht der Kammerversammlung und damit eine Bindung der anderen Organe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kammerversammlung gerade nicht besteht, sollte mit der beantragten Beschlussfassung weder der Präsident zur Ausführung von Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO verpflichtet werden noch das nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO für die Vermögensverwaltung zuständige Präsidium.
Das Vorbringen der Kläger, es könne sein, dass ein Vorstand/Präsidium das rechtlich nicht bindende Votum der Kammerversammlung aus atmosphärischen Gründen im Hinblick auf eine mögliche Wiederwahl oder die Entlastung respektiere, stellt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, wonach die Kammerversammlung dem Vorstand keine Weisungen erteilen durfte und die beantragten, derartige Weisungen enthaltenden Beschlüsse deshalb rechtswidrig sind, nicht in Frage.
(3) Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet mithin keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren, weil bezüglich des S. weder eine Entscheidungskompetenz des Vorstands noch ein Weisungsrecht der Kammerversammlung gegenüber dem Vorstand bestand. Die hierauf aufbauende Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtung der die Unteranträge 2 bis 4 ablehnenden Beschlüsse der Kammerversammlung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der begehrten Beschlussfassung haben die Kläger im Zulassungsantrag ebenfalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch die Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise nicht entscheidungserheblich und teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, dass die Fragen klärungsbedürftig sind und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll.
aa) Die Kläger halten eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der vom Anwaltsgerichtshof verneinten Frage, ob den Kammermitgliedern allgemein ein - eine Klagebefugnis im Sinne von § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO begründendes - Recht auf einen verfahrenskonformen Ablauf der Kammerversammlung beziehungsweise eine "formal korrekte" Behandlung von Anträgen und eine "faire ordnungsgemäße" Abstimmung zusteht, für geboten. Sie haben indes schon nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist. Die Behauptung, die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sei unzutreffend und diese Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür ebenso wenig wie der Vortrag, dass sich diese Fragen allgemein bei jeder Kammerversammlung stellen könnten.
bb) Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, welche Anforderungen an die Tagesordnung zu stellen sind und ob der Versammlungsleiter bei einem strittigen Abstimmungsergebnis die Abstimmung wiederholen muss, sind schon nicht entscheidungserheblich, da der Anwaltsgerichtshof die Klage ohne Entscheidung dieser Fragen wegen fehlender Klagebefugnis und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat, ohne dass diesbezüglich ein Zulassungsgrund vorliegt. Auch insoweit fehlen überdies hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.
cc) Die von den Klägern bezüglich der Verneinung der Klagebefugnis aufgeworfene Frage, ob dem Gericht die Kompetenz zusteht, die Rechtmäßigkeit eines Antragsinhalts zu prüfen, soweit nur der formale Ablauf der Abstimmung streitgegenständlich ist, stellt sich nicht. Wie oben ausgeführt, hat der Anwaltsgerichtshof die Klagebefugnis nicht auf Grund einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitsprüfung verneint, sondern wegen des Fehlens einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung der Kläger. Ohnehin ist auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Fragen klärungsbedürftig sind und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insoweit auch auf eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht dargetan sind, scheidet eine Zulassung auch insoweit jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit aus.
dd) Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auch weder bezüglich der Frage, ob der Kammerversammlung allgemein oder im speziellen Sonderfall eine Entscheidungskompetenz zusteht, noch bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe einer Rechtsanwaltskammer geboten. Der Zulassungsantrag zeigt keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche grundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung sowie zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe einer Rechtsanwaltskammer auf. Ein einzelfallbezogener Sonderfall wäre einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob die Kammerversammlung dem Vorstand und dem Präsidium inhaltlich im Einzelfall Vorgaben machen kann und inwieweit Vorstand und Präsidium an Beschlüsse der Kammerversammlung in Verwaltungsangelegenheiten oder bezüglich nicht explizit geregelter Bereiche gebunden sind, sind in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsfähig. Auch insoweit fehlen zudem hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.
Ohnehin war für die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung sowie die Zuständigkeit der Organe der Beklagten nur im Hinblick auf die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses erheblich. Nachdem bereits die fehlende Klagebefugnis die Abweisung der Klage trägt und insoweit keine Zulassungsgründe durchgreifen, fehlt Fragen, die das Rechtsschutzbedürfnis betreffen, von vornherein die Entscheidungserheblichkeit, so dass diese nicht geeignet sind, eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Limperg Remmert Liebert
Schmittmann Niggemeyer-Müller
Vorinstanz
AGH München; 18.10.2021; BayAGH III - 4 - 6/19