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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 2 WD 23/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 23/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 2 WD 23.02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, am 25. März 2003 b e s c h l o s s e n :
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 22. November 2001 - ... ... VL .../01 - wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und die Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verhängt.
Gegen dieses Urteil haben der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 21. Januar 2002 und der Soldat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 Berufung eingelegt.
Die Verteidiger haben die Berufung des Soldaten mit Schriftsatz vom 13. März 2003, der Bundeswehrdisziplinaranwalt die des Wehrdisziplinaranwalts mit Schriftsatz vom 19. März 2003 zurückgenommen.
Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der Soldat Berufung eingelegt und beide Berufungen zurückgenommen wurden, sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen.
Für den Ersatz der im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Soldaten im Falle einer beiderseitigen Berufungsrücknahme trifft das Gesetz keine Regelung. Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO, wonach die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bei Rücknahme der Berufung durch den Wehrdisziplinaranwalt dem Bund aufzuerlegen sind, setzt voraus, dass allein der Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten Berufung eingelegt hat (Beschluss vom 13. September 2001 - BVerwG 2 WD 14.01 -; vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 115 RdNr. 13 unter Bezugnahme auf BDHE 2, 155). Das ergibt sich zwingend aus dem umgekehrten Fall, dass nur der Soldat Berufung eingelegt hat; er erhält in diesem Falle seine notwendigen Auslagen nur dann - ganz oder teilweise - ersetzt, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hatte (vgl. § 140 Abs. 4 und 5 WDO). Nimmt er dagegen sein Rechtsmittel zurück, muss er ebenso wie bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel (vgl. § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO) seine notwendigen Auslagen selbst tragen (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung bei beiderseitiger Berufungsrücknahme schließt jedoch nicht aus, den Soldaten - dem Grundgedanken des § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WDO entsprechend - auch in einem solchen Falle aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 29. Mai 1974 - BVerwG 2 WD 31.73 -). Es erscheint daher angemessen, die Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund zu überbürden.
Unterschrift
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth