BVerwG
28. November 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 28/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 28/23 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch, den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i. G. Santüns und die ehrenamtliche Richterin Oberstleutnant Schieder am 28. November 2024 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Forderung der personalführenden Stelle, sich bei der Landesärztekammer ... zur Prüfung für die Fachärztin für Labormedizin anzumelden, und deren Weigerung, ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Labormedizin in einem zivilen Labor zu ermöglichen.
Die ... geborene Antragstellerin trat im Jahre 2002 als Soldat auf Zeit und Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr ein. Sie wurde zuletzt im Jahre 2013 zum Oberstabsarzt befördert. Mit Ablauf des 26. Dezember 2023 schied die Antragstellerin aus dem Dienst aus und wurde in die Reserve versetzt. Nach Auskunft ihres Bevollmächtigten ist von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht ... eine Klage auf Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses erhoben worden (Az. VG 36 K 40/24).
In einem im Januar 2009 geführten Personalentwicklungsgespräch wurde für die Antragstellerin im Einvernehmen mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Verwendung im Fachgebiet Labormedizin vorgesehen. Hierzu unterzog sie sich in den Folgejahren, unterbrochen von zwei Elternzeiten, einer entsprechenden Weiterbildung. Gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement rügte sie in weiteren mit ihr geführten Personalentwicklungsgesprächen, dass die bisherige Weiterbildung Defizite aufwiese, und äußerte den Wunsch, zu deren Beseitigung in einem zivilen Labor verwendet zu werden. Vom Bundesamt für das Personalmanagement wurde sie aufgefordert, sich bei der zuständigen Landesärztekammer zur Facharztprüfung anzumelden. Ihrem Verwendungswunsch entsprach das Bundesamt für das Personalmanagement nicht.
Die Antragstellerin erhob am 20. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Forderung des Bundesamtes für das Personalmanagement, sich zur Facharztprüfung ohne hinreichende Weiterbildungsanteile bei der Landesärztekammer anzumelden, und die Verweigerung der Möglichkeit, in einem zivilen Labor ausgebildet zu werden. Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 wies das Bundesministerium der Verteidigung diese Beschwerde zurück.
Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2023 gegen den Beschwerdebescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023 dem Senat vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit mit Eintritt des Dienstzeitendes erledigt habe und Gelegenheit bestehe, zu einem etwaigen Fortsetzungsfeststellungsinteresse Stellung zu nehmen. Hiervon machte er keinen Gebrauch.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos.
1. Mit ihrem Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung wendet sich die Antragstellerin gegen die Forderung des Bundesamtes für das Personalmanagement, sich zur Facharztprüfung anzumelden, sowie gegen dessen Weigerung, sie in ein ziviles Labor zu kommandieren.
2. a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er sich mit dem Eintritt des Dienstzeitendes der Antragstellerin erledigt hat. Mit dem Ablauf des 26. Dezember 2023 fehlt einem Bescheidungsantrag das Rechtsschutzinteresse und die Antragsbefugnis. Die Antragstellerin steht nicht mehr im aktiven Dienst und hat damit auch keinen Anspruch auf eine weitere Ausbildung zur Fachärztin. Eine Neubescheidung kann sie nicht mehr erreichen.
b) Dem nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens allein noch statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse.
Hat sich ein Antrag auf eine truppendienstliche Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob deren Ablehnung oder Unterbleiben rechtswidrig gewesen ist, wenn die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 24).
Für ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Senat hat der anwaltlich vertretenen Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2024 unter Hinweis auf die eingetretene Erledigungssituation Gelegenheit gegeben, sich zu der Frage des Bestehens eines etwaigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht jedenfalls nicht deshalb, weil die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht ... in dem Verfahren 36 K 40/24 eine Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen sucht, um ihre Facharzt-Weiterbildung abschließen zu können. Zum einen hat die Klage zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung noch nicht zum Erfolg geführt, so dass die Antragstellerin noch immer der Reserve angehört. Zum anderen dürfte der nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellte Klageantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben, weil eine Verlängerung der Dienstzeit regelmäßig nur in Betracht kommt, solange ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 A 871/09 - juris Rn. 7 ff.; VG Köln, Urteil vom 21. September 2017 - 23 K 897/16 - juris Rn. 22 ff.).