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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 02.12.2014 - 1 StR 265/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 265/14 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte V. persönlich,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Rechtsanwältin , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Bezug, die er in vollem Umfang teilt.
Unterschrift
Raum Graf Cirener
Radtke Mosbacher