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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2004 - 1 WB 28/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 28/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 28.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberstleutnant Reinecke und Stabshauptmann Janssen als ehrenamtliche Richter am 20. Juni 2005 b e s c h l o s s e n : Der Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. August 2004 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 4. März 2005 werden aufgehoben.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 23. Mai 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2008 enden wird. Er wurde am 18. Januar 2000 zum Hauptmann (Hptm) ernannt und mit Wirkung vom 1. November 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) ... an. Zum 1. Juli 2002 wurde er auf den nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten Verkehrsoffizier, Teileinheit/Zeile ..., beim Logistikzentrum der Bundeswehr (LogZBw), Teileinheit H., in W. versetzt. Nach seiner Wahl in den örtlichen Personalrat (ÖPR) bei dem LogZBw im Oktober 2002 wird der Antragsteller seit dem 10. Oktober 2002 unter Nutzung einer Stelle des zbV-Etats in der BesGr A 11 Z geführt. Der Kommandeur (Kdr) LogZBw stellte ihn mit Schreiben vom 20. November 2002 von seiner dienstlichen Tätigkeit frei. Nach der Wiederwahl des Antragstellers in den ÖPR im Mai 2004 wurde seine Freistellung vom Dienst durch Schreiben des Kdr LogZBw vom 24. Juni 2004 aufrechterhalten. Der Antragsteller ist Vorsitzender des ÖPR beim LogZBw und darin Sprecher der Gruppe der Soldaten.
Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) vom 23. Mai 2003 beantragte der Antragsteller, ihn "auf einen A 12 Dienstposten einzuweisen"; im Falle der Ablehnung des Antrages bat er um Beteiligung des Personalrates beim LogZBw.
Auf Aufforderung des PersABw, eine Stellungnahme abzugeben, erklärte der ÖPR beim LogZBw mit Schreiben vom 16. Juni 2002 (richtig: 2003) unter anderem, es sei zu vermuten, dass jahrgangsjüngere Soldaten mit schlechterem Leistungsbild bereits in die BesGr A 12 eingewiesen worden seien. Darin liege eine Benachteiligung des Antragstellers. Es werde um Mitteilung der herangezogenen Vergleichspersonen und um Bekanntgabe der Eignungsreihenfolge für den Antragsteller aus Anlass der im Juni 2002 durchgeführten Auswahlkonferenz für Fachdienstoffiziere gebeten.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 lehnte das PersABw den Antrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung aus, sein Anliegen sei sachgerecht als Antrag auf Nachzeichnung und (fiktive) Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 12 auszulegen. Dieser Antrag sei abzulehnen, weil sich der Antragsteller in der Auswahlkonferenz A 13/A 12 für Heeresuniformträger, die vom 9. bis 11. Juli 2002 im PersABw durchgeführt worden sei, nicht habe durchsetzen können.
Nachdem der Antragsteller dagegen mit Schreiben vom 9. Juli 2003 Beschwerde eingelegt hatte, hob das PersABw mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 seinen Bescheid vom 24. Juni 2003 auf und teilte dem Antragsteller mit, dass über seinen Antrag neu entschieden werde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 teilte der Antragsteller dem PersABw mit, dass er weiterhin im Falle der Ablehnung seines Antrages die Beteiligung des ÖPR beim LogZBw wünsche.
Im Rahmen der durch Schreiben des PersABw vom 15. Dezember 2003 veranlassten Beteiligung der Gruppe der Soldaten/Soldatenvertreter im ÖPR führte dieser mit Schreiben vom 27. Februar 2004 gegenüber dem Kdr LogZBw unter anderem aus, dass ihm Informationen vorenthalten würden, die er benötige, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Erst nach Vorlage bestimmter ergänzender Unterlagen sehe sich der ÖPR im Stande, eine Stellungnahme abzugeben. Es werde daher gebeten, folgende Unterlagen und Daten zur sachgerechten Information vorzulegen:
"1. Liste der Vergleichspersonen, die am Anfang der Freistellung des Hptm K. festgelegt werden musste.
2. Auswahlkriterien, die bei der Auswahlkonferenz (09. - 11. Juli 2002) zur Entscheidungsfindung beigetragen haben. Die Angaben des Personalamtes im Bescheid vom 24.06.2003 sind nicht aussagekräftig und für uns nicht nachvollziehbar.
3. Nennung der Soldaten, die mit Hptm K. vergleichbar sind und für eine Förderung A 12/A 13 ausgewählt wurden.
4. Nennung des erforderlichen Beurteilungsdurchschnittes für eine erfolgreiche Auswahl."
Dieses Schreiben war vom stellvertretenden Vorsitzenden des ÖPR und vom stellvertretenden Sprecher der Soldatengruppe unterzeichnet.
Der Kdr LogZBw legte dem PersABw diese Äußerung des ÖPR vor und bat, die geforderten Angaben zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte das PersABw mit Schreiben vom 7. April 2004 mit der Begründung ab, dass weder die Vertrauensperson noch die Gruppe der Soldaten/Soldatenvertreter einen Anspruch auf Information über den Dienststellenleiter gegenüber den personalbearbeitenden Stellen habe. Der Anhörungsanspruch der Vertrauensperson bestehe allein gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Es werde daher erneut der Vertrauensperson (Gruppe der Soldaten/Soldatenvertreter) beim ÖPR Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004, das vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden des ÖPR und dem stellvertretenden Gruppensprecher der Soldaten unterschrieben war, teilte der ÖPR dem Kdr LogZBw mit, es sei nicht möglich, eine sachgerechte Stellungnahme zu fertigen, sofern die Bitte nach Informationen nicht erfüllt werde.
Mit Bescheid vom 9. August 2004 lehnte der Amtschef des PersABw den Antrag ab, den er als Antrag auf Versetzung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten ansah. Zur Begründung führte er aus, dass im Zeitpunkt der Freistellung des Antragstellers im Oktober 2002 durch die Personalführung eine sog. "Vergleichsgruppe" erstellt worden sei, die alle Offiziere der AVR ... umfasst habe, die zum Zeitpunkt seiner Freistellung auf einem nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten geführt und auf den sie im Jahr 1999 förderlich versetzt worden seien. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sei der Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich auf Platz 3 in der Rangfolge eingereiht worden. Seit seiner Freistellung sei bisher kein Soldat dieser Vergleichsgruppe auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten versetzt worden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2004 Beschwerde ein und machte unter anderem geltend, dass sich die Begründungen der Bescheide vom 9. August 2004 und vom 24. Juni 2003 inhaltlich widersprächen. Zu seinem Antrag habe er total unterschiedliche Aussagen erhalten. Im Zeitpunkt seiner Freistellung sei er außerhalb seiner ursprünglichen AVR auf einem Dienstposten Verkehrsoffizier eingesetzt gewesen. Deshalb habe eine Vergleichsgruppe mit anderen Verkehrsoffizieren gebildet werden müssen, um Gerechtigkeit zu gewährleisten. Außerdem seien ihm persönlich Kameraden bekannt, die jünger im Lebensjahr seien, derselben Verwendungsreihe angehörten und schlechter als er beurteilt seien; diese seien gleichwohl für Dienstposten der BesGr A 12 oder A 13 ausgewählt worden. Darüber hinaus habe ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nie stattgefunden. Eine Information des Personalrates sei nicht erfolgt. Er beantrage auch im Beschwerdeverfahren die Beteiligung des Personalrates bzw. der zuständigen Vertrauensperson im LogZBw.
Auf eine entsprechende Aufforderung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - erklärte die stellvertretende Vertrauensperson der Offiziere im ÖPR mit Schreiben vom 12. Januar 2005, dass sie eine sachgerechte Stellungnahme als Vertrauensperson nur abgeben könne, wenn folgende ergänzende Informationen erteilt würden:
"1. Liste der Vergleichspersonen, die zu Beginn der Freistellung des Hptm K. festgelegt worden sein müsste.
2. Im Juni 2002 und 2004 hat jeweils eine Auswahlkonferenz für Fachdienstoffiziere stattgefunden, in der eine Reihung der Soldaten bezüglich Förderung vorgenommen wurde. Auch hier bitte ich um Bekanntgabe des aktuellen Platzes in der Eignungsreihenfolge für Hptm K. Dies insbesondere auch deshalb, weil einerseits gem. Schreiben PersABw-T 5 vom 24.06.03 Hptm K. nicht berücksichtigt worden sei, andererseits gemäß Schreiben PersABw Amtschef vom 09.08.04 Hptm K. auf Platz 3 der Eignungsreihenfolge gestanden hätte.
3. Nennung des erforderlichen Beurteilungsdurchschnittes für eine erfolgreiche Auswahl."
Diese Informationen wurden nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 erklärte die stellvertretende Vertrauensperson der Offiziere im ÖPR gegenüber dem Kdr LogZBw, dass sie sich nicht in der Lage sehe, eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben.
Daraufhin wies der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 4. März 2005 die Beschwerde des Antragstellers zurück.
Gegen diese ihm am 10. März 2005 eröffnete Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. März 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die beantragte Anhörung nach § 23 Abs. 1 SBG fehlerhaft und unvollständig erfolgt sei. Darüber hinaus stelle es eine Fürsorgepflichtverletzung dar, dass innerhalb der AVR ... die Vergleichsgruppe, in der er betrachtet worden sei, erst gebildet worden sei, nachdem der im Vergleich zu ihm ungünstiger beurteilte Hptm M. bereits zum 1. Oktober 2002 auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten versetzt worden sei. Bereits in dem Auswahlverfahren, welches zur Versetzungsentscheidung zu Gunsten des Hptm M. geführt habe, hätte er - der Antragsteller - mitbetrachtet werden müssen. Der Amtschef des PersABw möge erläutern, warum entgegen den Auswahlkriterien des § 3 SG der leistungsschwächere Hptm M. auf einen Dienstposten nach BesGr A 12 versetzt worden sei. Es sei der ungute Eindruck entstanden, dass er - der Antragsteller - in der Auswahlkonferenz im Juli 2002 nicht mitbetrachtet, sondern im Bereich der Verkehrsoffiziere geführt worden sei und aus diesem Grunde bei der Auswahlkonferenz keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Übrigen sei unzutreffend, dass er nur vorübergehend auf einem seiner AVR fremden Dienstposten als Verkehrsoffizier eingesetzt werden sollte. Die zugrunde liegende Versetzungsverfügung habe eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2005, mithin drei Jahre, vorgesehen. Eine derartige Zeitspanne könne nicht nur als vorübergehende Verwendung bezeichnet werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Amtschefs des PersABw vom 9. August 2004 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 4. März 2005 aufzuheben und den Amtschef des PersABw zu verpflichten, über seinen Antrag vom 23. Mai 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auch als freigestelltes Mitglied des ÖPR habe der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf einen bestimmten Dienstposten. Er sei nach der Maßgabe der Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 bei Auswahlentscheidungen stets aufgrund der Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe mitbetrachtet worden. Dabei seien die Zugehörigkeit zur selben AVR bzw. zu demselben Verwendungsbereich, zum im Wesentlichen gleichen Werdegang und das Beurteilungs-, Eignungs- und Leistungsbild nach einer ganzheitlichen Betrachtung maßgeblich gewesen. Im Falle des Antragstellers sei seine Zugehörigkeit zur Kraftfahrzeug-/Panzertechnik (AVR ...) berücksichtigt worden. Innerhalb einer Vergleichsgruppe dieser AVR von zehn Soldaten sei der Antragsteller auf der Grundlage seiner letzten Beurteilung aus dem März 2002 gereiht worden und habe den dritten Platz belegt. Diese Stufe seiner fiktiven Verwendungsplanung habe nach wie vor Bestand. Bisher sei nur der in der Eignungsreihenfolge auf Platz 1 gesetzte Soldat zum 1. November 2004 auf einen Dienstposten der BesGr A 12 versetzt, in die entsprechende Planstelle jedoch noch nicht eingewiesen worden. Soweit der Antragsteller die Förderung des Hptm Müller beanstande, sei dessen Versetzung auf einen nach BesGr A 12 dotierten Dienstposten beim Stab II. Korps in U. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Eine Versetzung des Antragstellers auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten sei auch deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller in seiner Beurteilung vom 31. März 2002 keinen eindeutigen Vorschlag für eine derartige Verwendung erhalten habe.
Das Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 1 und § 30 Satz 3 SBG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat bzw. die Vertrauensperson der Offiziere im Personalrat beim LogZBw hätten unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - keinen mittelbaren oder unmittelbaren Informationsanspruch gegenüber den personalbearbeitenden Dienststellen. Der Informationsanspruch sei ausschließlich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten gerichtet.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 251/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt werden. Ferner darf nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG auch die Freistellung eines Personalratsmitglieds nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Dies gilt für Soldatenvertreter im Personalrat entsprechend (§§ 48, 51 Abs. 3 Satz 1 SBG).
Ein vom Dienst freigestellter Soldat als Personalratsmitglied hat allerdings wie jeder andere Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet über seine Verwendung der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei die ihm obliegende Fürsorgepflicht dem Soldaten gegenüber angemessen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn für das Personalratsmitglied eine fiktive Versetzung in Betracht zu ziehen ist (Beschlüsse vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - <BVerwGE 93, 188 = NZWehrr 1994, 244 = ZBR 1992, 177>, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 23 = ZBR 1997, 402 [LS]> und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 25.03 -). Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 25.03 -). Die vom Antragsteller angestrebte Verpflichtung des BMVg, seinen Antrag auf Versetzung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten neu zu bescheiden, besteht dann, wenn die angegriffenen Bescheide Ermessensfehler im dargelegten Sinne aufweisen und die Sache nicht spruchreif ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Amtschefs des PersABw vom 9. August 2004 in Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVg vom 4. März 2005 ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Denn vor der Ablehnungsentscheidung erfolgte keine rechtsfehlerfreie Anhörung nach § 20 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG zu der vom Antragsteller beantragten Versetzung; deshalb sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen unter Beachtung der in §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG normierten Vorgaben rechtsfehlerfrei in der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 - PSZ I 1 - Az 16-32-00/28 - dahin gebunden, dass freigestellte Soldatinnen/Soldaten wie alle Soldatinnen/Soldaten mit gleichen Laufbahnvoraussetzungen zu fördern und regelmäßig in die Planungsvorgänge für die Dienstpostenbesetzung einzubeziehen sind (Nrn. 1, 3 der Richtlinie). Sie sind nach Nr. 3.1 der Richtlinie während ihrer Freistellung - gegebenenfalls zunächst fiktiv - eignungs-, befähigungs- und leistungsgerecht auf einen höher bewerteten Dienstposten zu versetzen. Nach Nr. 3.2 der Richtlinie ist der Zeitpunkt der fiktiven Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten durch die personalbearbeitende Stelle festzustellen und ihnen schriftlich mitzuteilen.
Die beabsichtigte Ablehnung einer derartigen Versetzung löst eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG aus. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch eine beteiligungspflichtige Maßnahme dar (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754 = DokBer 2003, 281>). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Auf das Schreiben des PersABw vom 15. Dezember 2003 an den Kdr LogZBw, die Gruppe der Soldaten/Soldatenvertreter beim ÖPR zum Sachverhalt anzuhören, hat der ÖPR mit dem vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom stellvertretenden Sprecher der Soldatengruppe unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2004 eine Erklärung abgegeben und um Beantwortung von vier einzelnen Fragen gebeten. Beim LogZBw handelt es sich gemäß Anlage 4/1 17. Spiegelstrich ZDv 10/2 um eine Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, so dass nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG "die Soldatenvertreter", also die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten, in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson haben. Eine solche "Angelegenheit" ist die Versetzung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (so auch Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - <BVerwGE 115, 223 [226] = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 = RiA 2003, 35 = PersV 2002, 73>). Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter vom Kdr LogZBw als Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) und nächster Disziplinarvorgesetzter (§ 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) anzuhören.
Diese Anhörung entsprach jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen in § 20 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. Denn der ÖPR beim LogZBw hatte durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden und den stellvertretenden Sprecher der Soldatengruppe den Kdr LogZBw mit dem genannten Schreiben vom 27. Februar 2004 zur sachgerechten Beratung vor Abgabe einer Stellungnahme um weitere Informationen zu insgesamt vier Fragen und somit um eine umfassende Unterrichtung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG gebeten. Diese Unterrichtung ist nicht erfolgt.
Nach den vorbezeichneten Vorschriften haben die Soldatenvertreter (im Personalrat) in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, mithin also auch bei der Ablehnung einer Versetzung, "die Befugnisse einer Vertrauensperson". Sie bilden gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Auch wenn gemäß der Vorschrift des § 38 Abs. 2 BPersVG, die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (außer in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung) für die in den Personalrat gewählte Gruppe der Soldaten Anwendung findet, nur die "Vertreter dieser Gruppe", also die Soldatenvertreter im Personalrat zur Beschlussfassung berufen sind, wird durch die in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgte Befugniszuweisung der Status der Soldatenvertreter als Gruppe innerhalb des Personalrates nicht geändert. Sie sind integrierter Teil des Personalrates (Beschlüsse vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 4 = PersV 88, 353> und vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 - <Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 6 = PersV 87, 510>) und kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB. Demgemäß wird nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG auch in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Personalrates betreffen, der Personalrat durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der Gruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Das Anhörungsbegehren ist demzufolge in einer von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Angelegenheit von der anhörenden Stelle an den in der genannten Weise vertretenen Personalrat zu richten, wobei dann allein die in ihm vertretenen Soldatenvertreter zur Beschlussfassung über die abzugebende Stellungnahme befugt sind. Anschließend ist die von den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme durch die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Vertretungsberechtigten, nämlich den Vorsitzenden des Personalrates gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorstandsmitglied, an die anhörende Stelle zu übermitteln.
Die Befugnis, wie eine Vertrauensperson bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen und Entscheidungen "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet zu werden, steht dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter zu. Diese Verpflichtung trifft, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, "den nächsten Disziplinarvorgesetzten" (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - <Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 [31] = PersR 2004, 473>), hier also den Dienststellenleiter in Gestalt des Kdr LogZBw. Der nächste Disziplinarvorgesetzte ist nach § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die ordnungsgemäße Information und Beteiligung der Vertrauensperson und damit auch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter verantwortlich. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Stelle in der Sache die Personalentscheidung trifft. Denn das Gesetz hat in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile bewusst die anhörende Stelle von der personalbearbeitenden Stelle getrennt. § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 SBG (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - <a.a.O.> m.w.N.).
Die sich aus § 20 Satz 1 SBG ergebende Verpflichtung, die Vertrauensperson und damit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und der Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind dabei neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung - hier für die Ablehnung der beantragten Maßnahme - maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen (z.B. Aktenvermerke zu Telefonaten mit der vorgesetzten Dienststelle). Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für dritte Personen geschützt sind.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang als auch aus der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Regelung.
Die im Gesetz normierte Verpflichtung, die Vertrauensperson und damit auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nicht nur rechtzeitig, sondern auch "umfassend" zu unterrichten, verlangt zwingend, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Gegenstandsbereich der anhörungspflichtigen Maßnahme betreffen und - im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse nach einem objektiven Maßstab - für die Abgabe der Stellungnahme zu der anstehenden Personalentscheidung von Relevanz sind. Die gesetzliche Regelung schließt nach dem Normtext mithin eine Verweigerung solcher entscheidungsrelevanter Informationen aus, die nach der subjektiven Einschätzung des Dienststellenleiters, der personalbearbeitenden Stelle oder des BMVg nur unwesentliche Bedeutung für die anhörungspflichtige Maßnahme haben. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtung, die die erforderliche Vollständigkeit ("umfassend") der mitzuteilenden Informationen nach ihrer objektiven Entscheidungsrelevanz unter Berücksichtigung der Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle bemisst.
Auch der Regelungszusammenhang spricht für diese Auslegung. Da die umfassende Unterrichtungspflicht eine besondere Ausprägung der in § 18 SBG verankerten allgemeinen Grundsätze zur engen Zusammenarbeit (Abs. 2) und zur Unterstützungspflicht (Abs. 3) darstellt, darf der Disziplinarvorgesetzte keine objektiv entscheidungsrelevanten Informationen zurückhalten. Aus § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SBG, wonach auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die "erforderlichen Unterlagen" zu eröffnen ist, folgt zudem, dass selbst hinsichtlich der schriftlichen Informationsgrundlagen, die in der Regel nur eine Teilmenge aus der Gesamtheit aller zur Verfügung stehenden Informationen darstellen, lediglich eine Beschränkung auf das Erforderliche, nicht jedoch darüber hinaus erfolgen darf. Zudem ist die in § 20 Satz 1 SBG normierte Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information mit der in den folgenden Sätzen 2 und 3 des § 20 SBG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung verknüpft: Die rechtzeitige und umfassende Informationsgewährung soll die Grundlage dafür schaffen, dass die anzuhörende Stelle die ihr vom Gesetz eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (Satz 2) zu den beabsichtigten Maßnahmen und zu deren Erörterung (Satz 3) hinreichend wahrnehmen kann. Eine sachgerechte Stellungnahme und eine sachdienliche Erörterung setzen eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Anhörungstatbestand voraus, die aber nur bei hinreichender, vorausgehender Durchdringung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Umstände erreicht werden kann. Das in § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SBG normierte Einwilligungserfordernis des Betroffenen hinsichtlich der Einsichtnahme in seine Personalakte macht außerdem deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage der Einschränkung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen an die Vertrauensperson auseinander gesetzt hat. Dem lässt sich entnehmen, dass er die Erfüllung der Pflicht zur (rechtzeitigen und) umfassenden Unterrichtung im Übrigen nicht vom Willen und der Entscheidung anderer (namentlich der personalbearbeitenden Stelle) abhängig machen wollte.
Auch die Entstehungsgeschichte der genannten Regelungen spricht für diese Auslegung. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 9. Oktober 1996 heißt es:
"Dem Disziplinarvorgesetzten wird die Pflicht auferlegt, die Vertrauensperson nicht nur rechtzeitig, sondern auch umfassend zu informieren. Durch das Merkmal "umfassend" soll erreicht werden, dass die Vertrauensperson vor Abgabe einer Stellungnahme zu einer beabsichtigten Maßnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen unterrichtet ist. Diesem Ziel dient auch die Einräumung der Möglichkeit, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Pflicht des Vorgesetzten, die Stellungnahme der Vertrauensperson in seine Überlegungen einzubeziehen, wird durch die Erörterung verstärkt." (BTDrucks 13/5740, S. 18 zu Nr. 17 <§ 20>).
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist diese Zielsetzung nicht in Frage gestellt worden. Die Anknüpfung an das Merkmal der Entscheidungserheblichkeit demonstriert, dass der Gesetzgeber den Umfang der Unterrichtung nicht dem Belieben des Anhörenden, dessen vorgesetzten Dienststellen oder der personalbearbeitenden Stelle anheim gestellt sehen wollte. Zugleich wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle mit dem in Rede stehenden Sachverhalt in irgendeiner Weise in Verbindung stehenden, sondern eben "lediglich" diejenigen Tatsachen mitzuteilen sind, die für die Entscheidung von Relevanz sind. Mit dieser Regelung war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 13/5740 S. 1) ausdrücklich namentlich die Zielsetzung einer "Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson in den Streitkräften durch qualitative und quantitative Erweiterung der Beteiligungstatbestände" sowie einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" verbunden. In § 20 SBG alter Fassung (a.F.) vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 47) war eine solche umfassende Unterrichtungspflicht im Normtext noch nicht vorgesehen; die Anhörung war lediglich mit einer rechtzeitigen (nicht: umfassenden) Mitteilung der anhörungspflichtigen Maßnahmen und Entscheidungen verbunden. Allerdings war in § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG a.F. bereits die allgemeine Pflicht zur umfassenden Unterrichtung der Vertrauensperson als ein Grundsatz für die Zusammenarbeit normiert. Sie war der damaligen Vorgängerregelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 SG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl I S. 2273) entnommen worden, wonach der Vertrauensmann über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten war. Die sich auch auf die Neuregelung des § 20 SBG beziehende allgemeine Zielsetzung, die Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson zu stärken, belegt mithin, dass der Gesetzgeber die frühere gesetzliche Regelung jedenfalls im Rahmen der Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter durch den Disziplinarvorgesetzten für unzureichend hielt und deshalb durch Einfügung des Tatbestandsmerkmals "umfassend" erweitern wollte. Eine restriktive Interpretation der Vorschrift wäre mit dieser Regelungsabsicht nicht zu vereinbaren.
Für die dargelegte Auslegung spricht letztlich auch der erkennbare Regelungszweck. Wie sich aus § 1 Abs. 1 SBG ergibt, soll die Beteiligung der Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 2 SBG durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten werden, nach den Bestimmungen des Gesetzes zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beitragen. Dieser doppelten gesetzlichen Zielsetzung, sowohl zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung als auch zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen, können die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nur gerecht werden, wenn die dafür erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden. Auch die in § 18 Abs. 2 SBG normierte Grundsatzverpflichtung der Vertrauensperson (bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter) und des Disziplinarvorgesetzten, im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung "eng zusammen" zu arbeiten, kann nur dann sachgerecht erfüllt werden, wenn die Informationsgewährung nicht einseitig durch den Disziplinarvorgesetzten oder andere Dienststellen der Bundeswehr beschränkt wird. Aufgrund der teilweise unterschiedlichen Interessenlage beider Seiten ist es von besonderer Bedeutung, dass die Vertrauensperson (bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter), die gegenüber der anhörenden Stelle gleichgeordnet ist (vgl. Beschluss vom 5. März 1981 - BVerwG 1 WB 155.80 -; Wolf, SBG, 2005, § 18 RdNr. 10), hinsichtlich der anhörungspflichtigen Maßnahme über ein Informationsniveau verfügt, das eine verantwortliche Stellungnahme im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 SBG normierten Zielsetzungen gewährleistet. Demzufolge erfordert der Regelungszweck der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtungspflicht im Rahmen der Anhörung nach § 20 SBG, die Vertrauensperson bzw. den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter über jede anhörungspflichtige Maßnahme so in Kenntnis zu setzen, dass sie sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung ein hinreichend genaues eigenes Bild von der Sach- und Rechtslage als Grundlage für ihre anschließend abzugebende Stellungnahme machen können. Es soll ihnen damit ferner ermöglicht werden, die erhaltenen Informationen zu prüfen und gegebenenfalls auch mit der/dem betroffenen Soldatin/Soldaten zu erörtern (vgl. auch Nr. 237 ZDv 10/2; ebenso Truppendienstgericht Süd, Beschluss vom 22. März 1995 - S 6 BLb 3/95 -; Müller, Die Beteiligungsrechte der Soldaten in den Streitkräften der Bundeswehr, 2001, S. 82). Die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter sollen so in die Lage versetzt werden, im Rahmen der Anhörung und der dabei abzugebenden Stellungnahme selbstverantwortlich einen fundierten Beitrag in der Sache hinsichtlich der anhörungspflichtigen Maßnahme zu leisten. Dadurch soll der personalbearbeitenden Stelle zu einer möglichst umfassenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage verholfen werden. Werden die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter in diesem Sinne umfassend unterrichtet, können sie entsprechend des § 1 Abs. 1 SBG nicht nur zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung, sondern auch zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des betroffenen Soldaten beitragen. Dies fördert in aller Regel beim Betroffenen auch die Akzeptanz der später unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses getroffenen Entscheidung der zuständigen Stelle. Das setzt freilich voraus, dass der betroffene Soldat die Gewissheit hat, dass seine Interessenlage bei der zu treffenden Entscheidung hinsichtlich aller relevanten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt worden ist, was sich aber u.a. nur dadurch erreichen lässt, dass die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter im Rahmen der Anhörung nach § 20 SBG im dargelegten Sinne umfassend informiert worden sind. Ohne eine solche umfassende Information wäre die vom Gesetz vorgesehene Anhörung letztlich eine leere Formel.
Dieses Auslegungsergebnis der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pflicht des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Personalvertretung, wie sie in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehen ist, und damit der mit der gesetzlichen Neuregelung verbundenen allgemeinen Zielsetzung einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" (BTDrucks 13/5740, S. 1) . Zwar sind die im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelten Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nicht mit denjenigen einer Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter deckungsgleich. In beiden Regelungsbereichen sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch übereinstimmend vor, dass der jeweilige Dienststellenleiter über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen eine Beteiligung stattzufinden hat, "rechtzeitig und umfassend" zu unterrichten hat. Nach der Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts haben sich Art und Umfang der Unterrichtung des Personalrates am Maßstab der Erforderlichkeit auszurichten. Entscheidend ist, was der Personalrat nach Lage der Dinge für erforderlich halten darf. Es gilt insoweit auch im Personalvertretungsrecht ein objektiver Maßstab (vgl. u.a. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - <Buchholz 250 § 79 BPersVG Nr. 4 = NVwZ-RR 1997, 551 = RiA 1997, 197 = PersV 1997, 171>). Für eine objektive Betrachtung sprechen neben dem Wortlaut der Regelung, die auf den Maßstab der Erforderlichkeit abstellt, auch die Erfordernisse des Datenschutzes. Das Merkmal der Erforderlichkeit ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung dieser Belange. Es trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ohne die Aufgabenerfüllung und die Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrates unnötig einzuschränken. Das bedingt allerdings notwendig, dass sich das Maß des "Erforderlichen" dort, wo Differenzierungen möglich sind, an den Umständen des Einzelfalles auszurichten hat. Ausschlaggebend muss daher sein, ob der Personalrat eine Information als für die ihm obliegende Prüfung bedeutsam halten darf. Auch bei der Beteiligung des Personalrates nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist es nicht dessen Sache, zunächst einmal - tendenziell unbegrenzt - alles potentiell erhebliche Abwägungsmaterial vom Dienststellenleiter anzufordern und erst danach aufgrund wertender Betrachtung das aufzugreifen, was er im Einzelfall für berücksichtigenswert hält. Ebenso wie der Personalrat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind auch die Vertrauensperson und der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Kontrollorgane, die der Rechts- und Sachaufsicht nebengeordnet wären (so auch Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 26.92 -). Maßstab ist vielmehr der Standpunkt einer "objektiven" Personalvertretung (Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 - <BVerwGE 95, 73 [78], Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 15 = NVwZ 1995, 91
= PersV 1994, 539> und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - <a.a.O.>), d.h. die Sichtweise einer Personalvertretung, die alle von der beabsichtigten Maßnahme im Einzelfall betroffenen Belange umfassend und vertretbar würdigt. Das geforderte Maß an Objektivität geht dabei freilich nicht soweit, dass der spezifische Blickwinkel des kollektiven und/oder individuellen Schutzauftrages der Personalvertretung zu vernachlässigen wäre. Eine vertretbare Würdigung der Rechtslage durch sie muss ausreichen, um einen Anspruch auf diejenigen Informationen auszulösen, die auf dieser Grundlage als erforderlich anzusehen sind. Ein objektiv vertretbarer Standpunkt der Personalvertretung ist daher für die Bestimmung des Umfangs des ihr zustehenden Informationsanspruchs maßgeblich (Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - <a.a.O.>). Insoweit besteht in der Sache kein Unterschied hinsichtlich der Art und des Umfangs der Pflicht zur Unterrichtung der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG.
Da die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG nur die anhörende Stelle trifft, ist das dazu spiegelbildliche Informationsrecht der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter ausschließlich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geltend zu machen. D.h. aber nicht, dass die anhörende Stelle nur diejenigen (entscheidungserheblichen) Informationen weiterzugeben hat, die ihr selbst vorliegen. Eine gegenteilige Auslegung der Unterrichtungspflicht stünde im Widerspruch zu dem nach dem Gesetz gebotenen objektiven Maßstab bei der Bestimmung dessen, was die anzuhörende Stelle nach Lage der Dinge hinsichtlich ihres Informationsbedarfs für erforderlich halten darf. Woher die anhörende Stelle, hier der nächste Disziplinarvorgesetzte, die Informationen bezieht, die zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG erforderlich sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass insoweit nicht auf den Wissensstand der anhörenden Stelle, sondern, wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, eben darauf abzustellen ist, was die anzuhörende Stelle nach Lage der Dinge an Informationen nach einem objektiven Maßstab für erforderlich halten darf. Fehlen der anhörenden Stelle zu der nach § 20 SBG durchzuführenden Unterrichtung einzelne erforderliche Informationen, muss sie sich diese beschaffen. Dazu hat sie gegebenenfalls an die personalbearbeitende Stelle heranzutreten. Das bei Personalmaßnahmen angesichts der gesetzlichen Regelung typische Auseinanderfallen von anhörender und entscheidender Stelle berechtigt nicht dazu, die durch § 20 SBG begründete Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung auszuhöhlen oder gar leer laufen zu lassen.
Da bei Anhörungen in Personalangelegenheiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG vielfach neben den Betroffenen auch andere Soldaten - zum Teil auch aus anderen Wahlbereichen als dem der zuständigen Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter - involviert sind, umfasst die Unterrichtungspflicht nach § 20 Satz 1 SBG zudem, - unter Achtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen - Informationen über die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich derjenigen Mitbewerber zur Verfügung zu stellen, die dem Betroffenen bei einer vorgesehenen Auswahlentscheidung vorgezogen werden sollen. Im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der Mitbewerber müssen sich die Angaben zu diesen Mitbewerbern auf das beschränken, was zur Durchführung der Aufgaben der anzuhörenden Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne erforderlich und zulässig ist. Ohne derartige Vergleichsdaten wären die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter schwerlich in der Lage, die beabsichtigte Maßnahme oder Personalentscheidung nachzuvollziehen sowie mit einer eigenständigen, fundierten Stellungnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG zu einer wirkungsvollen Dienstge-
staltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen.
Unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben sind von den vier im Schreiben des ÖPR vom 27. Februar 2004 gestellten Fragen nur die Fragen 2 und 4 erforderlich gewesen, um den Soldatenvertretern im Personalrat eine sachgerechte Stellungnahme im oben dargelegten Sinne zu ermöglichen. Die Informationspflicht bezog sich danach auf die Auswahlkriterien, die bei der Auswahlkonferenz im Juli 2002 zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Auf diese Auswahlkonferenz hatte sich das PersABw in seinem ursprünglichen Bescheid vom 24. Juni 2003 zur Begründung der Ablehnung des Versetzungsantrages des Antragstellers bezogen und die Bezugnahme auf diese Konferenz in seinem Aufhebungsbescheid vom 10. Oktober 2003 nicht revidiert. Darüber hinaus erweist sich auch die Mitteilung des erforderlichen Beurteilungsdurchschnitts für eine erfolgreiche Auswahl nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung zur "Auswahlkonferenz für Offiziere des militärfachlichen Dienstes für die Verwendungsstufen Hauptmann (A 12) und Stabshauptmann im Heer" vom 9. Januar 2002 - PSZ IV 4 - Az 16-30-00 - als notwendig. Da nach diesem Erlass sowohl Bedarfserwägungen als auch Anforderungen der Bedarfsträger auf die Auswahlentscheidung Einfluss haben, war die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung der zu betrachtenden Offiziere in einer ganzheitlichen Betrachtung (Nr. 2.2.1 des Erlasses) unter anderem auch abhängig von einem bestimmten Beurteilungsdurchschnitt. Die Fragen 1 und 3 im Schreiben vom 27. Februar 2004 sind von der Unterrichtungspflicht indessen nicht erfasst. Frage 1 konzentriert sich nur auf die Liste "der Vergleichspersonen", also die Liste der Namen bestimmter Soldaten. Namen allein stellen indessen keine "Entscheidungsgrundlagen" im oben dargelegten Sinne dar, über die die Personalvertretung informiert werden muss. Dies gilt auch für Frage 3. Die Namen der - tatsächlich - ausgewählten Soldaten stellen keine "Entscheidungsgrundlage" dar; soweit die Frage 3 ergänzend auf die "Vergleichbarkeit" mit dem Antragsteller abhebt, kann sie unter dem Aspekt des § 3 SG nur so verstanden werden, dass der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter Informationen über den Eignungs- und Leistungsstand aus den Beurteilungen dieser Soldaten wünscht. Diese Informationen sind ohne Zustimmung der betroffenen Mitbewerber im Auswahlverfahren den Soldatenvertretern nicht mitzuteilen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 SG).
Auch im Beschwerdeverfahren hat eine ordnungsgemäße Anhörung nicht stattgefunden. In diesem Verfahren ist gemäß § 30 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG sowie nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 SBG als Vertrauensperson der Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe anzuhören. In diesem Anhörungsverfahren findet § 38 BPersVG nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG keine Anwendung (ebenso: Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - <a.a.O., S. 230>). Ausweislich der Mitteilung des ÖPR über die Ergebnisse der Personalratswahl 2004 für das LogZBw am 11. und 12. Mai 2004 ist als Vertrauensperson der Offiziere für die "Wahrnehmung der Befugnisse der Vertrauensperson in WDO-/WBO-Angelegenheiten" der Antragsteller selbst bestimmt. Sein 1. Vertreter ist Oberstleutnant K. Da der Antragsteller hier Betroffener des Verfahrens ist, war Oberstleutnant K. als stellvertretende Vertrauensperson der Offiziere nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 SBG anzuhören. Dieser hat das Schreiben vom 12. Januar 2005, mit dem er den Kdr LogZBw um Informationen zu drei einzelnen Fragen bat, auch unterschrieben. Unschädlich ist, dass dieses Schreiben unter dem Briefkopf des ÖPR formuliert worden ist. Denn § 52 Abs. 2 SBG nimmt auf die Wahrnehmung der Befugnisse der Vertrauensperson der Offiziere bzw. der jeweiligen Vertreter der Laufbahngruppe "im Personalrat" Bezug. Überdies hat Oberstleutnant K. ausdrücklich im Text der Anfrage zum Ausdruck gebracht, dass er selbst (als stellvertretende Vertrauensperson der Offiziere) um ergänzende Informationen bitte. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren des Antragstellers die richtigerweise zu beteiligende Person um ihre Stellungnahme gebeten worden.
Jedoch ist die Unterrichtungspflicht im Hinblick auf die im Schreiben der stellvertretenden Vertrauensperson der Offiziere im ÖPR vom 12. Januar 2005 gestellten drei einzelnen Fragen nicht erfüllt worden. Eine Beantwortung der Frage nach dem erforderlichen Beurteilungsdurchschnitt für eine erfolgreiche Auswahl wäre - wie oben dargelegt - erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätte die Frage nach Bekanntgabe des aktuellen Platzes des Antragstellers in der Eignungsreihenfolge ebenfalls beantwortet werden müssen. Denn diese Information ermöglicht der Vertrauensperson eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Versetzungsmöglichkeit für den Antragsteller. Frage 1 war dagegen aus den oben schon dargelegten Gründen nicht zu beantworten.
Da der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter durch den Kdr LogZBw vor Erlass des Ausgangsbescheides des PersABw und die Vertrauensperson nach § 52 Abs. 2 und § 30 Satz 3 SBG vor Erlass des Beschwerdebescheides des BMVg nicht umfassend im Sinne des § 20 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG unterrichtet worden sind, ist die Anhörung rechtsfehlerhaft. Dieser Umstand und die Nichteinbeziehung des - hier fehlenden - Ergebnisses der Anhörung in die Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle bzw. des BMVg als Beschwerdestelle stellen einen Ermessensfehler dar (Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248>), der zur Rechtswidrigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme führt. Die unterbliebene umfassende Unterrichtung der Soldatenvertreter bzw. der Vertrauensperson hinsichtlich der in den Schreiben vom 27. Februar 2004 und vom 12. Januar 2005 zulässigerweise gestellten Fragen haben das PersABw und der BMVg zu vertreten, weil es ihnen möglich war, die erforderlichen Informationen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung zu stellen bzw. zur Verfügung stellen zu lassen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Personalentscheidung in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG nicht beanspruchen könnte, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn offensichtlich wäre, dass die erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <a.a.O.>). Im vorliegenden Falle lässt sich aber nicht absehen, welche Gesichtspunkte der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter auf der Basis einer umfassenden Unterrichtung vorgetragen hätte und wie das Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG einbezogen worden wäre. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unterbliebene ordnungsgemäße Anhörung ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache geblieben ist. Gegenteiliges hat auch der BMVg nicht substantiiert dargetan. Angesichts dessen kann hier offen bleiben, ob eine Verletzung des dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG zustehenden eigenständigen Beteiligungsrechts einen Verstoß gegen "Vorschriften über das Verfahren" im Sinne des § 46 VwVfG darstellt, was nach verbreiteter Auffassung bei Regelungen zu verneinen ist, die bestimmten Beteiligten in ihrem Interesse oder im Interesse einer besonderen Befriedungs- und Konsensfunktion eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige, selbständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumen (vgl. dazu u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 46 RdNr. 18 m.w.N.).
Da der Antragsteller durch die unvollständige Anhörung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Beteiligung der Soldatenvertreter im ÖPR nach § 35 SG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG bzw. der zuständigen Vertrauensperson nach § 52 Abs. 2 und § 30 Satz 3 SBG verletzt worden ist, hat er gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO mangels Spruchreife Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages vom 23. Mai 2003.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Reinecke Janssen